Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 219

b) Reform des WEG und Altfälle

Оглавление

126

Durch das WEG-Reform-Gesetz[47] wurde das Wohnungseigentumsgesetz reformiert. Nach § 10 Abs. 6 S. 1 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Sie ist Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten (§ 10 Abs. 6 S. 2 WEG). Sie übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind (§ 10 Abs. 6 S. 3 WEG). Die Gemeinschaft muss die Bezeichnung „Wohnungseigentümergemeinschaft . . .“ gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks führen (§ 10 Abs. 6 S. 4 WEG).

127

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann darüber hinaus vor Gericht klagen oder verklagt werden (§ 10 Abs. 6 S. 5 WEG).

128

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass in Fällen, in denen die WEG selbst klagt, eine Erhöhung nicht mehr entsteht und auch nicht erstattungsfähig ist.

129

Der BGH berücksichtigt bei den nachstehenden Entscheidungen zu Alttiteln, dass er zur Teilrechtsfähigkeit der WEG erst im Juli 2006 entschieden hat.[48]

130

„Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken.

Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte.“

131

„Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte.[49]“

132

In der gleichen Entscheidung hat sich der BGH zudem zu der Frage geäußert, ob eine Klage der Wohnungseigentümer gegen den Veräußerer von neu errichtetem Wohnungseigentum nach Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der WEG im Hinblick auf die Obliegenheit, die Kosten der Zwangsvollstreckung niedrig zu halten, auf eine Klage des teilrechtsfähigen Verbandes hätte umgestellt werden müssen. BGH, a.a.O. Dies hat der BGH grundsätzlich offen gelassen, und für den hier zu entscheidenden Fall eine solche Obliegenheitsverpflichtung nicht bejaht, da die Entscheidung des Senats vom 12.4.2007 erst im Juli 2007 veröffentlicht worden ist und den Gläubigern nach Ansicht des BGH auch nicht angelastet werden könne, das sie bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Dezember 2007 nicht auf die geänderte Rechtsprechung reagiert hätten. Zu diesem Zeitpunkt, so der BGH, sei der Rechtsstreit bereits knapp zwei Jahre anhängig gewesen, die Rechtsprechung hatte sich noch nicht verfestigt und weder das Gericht noch die Beklagte hätten Einwände gegen die Parteibezeichnung erhoben.

„Ist ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen eine gegen die einzelnen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner gerichteten Klage beauftragt worden und hat das Amtsgericht diese Klage rechtskräftig auf Kosten des Klägers abgewiesen, kann die hierdurch ausgelöste Mehrvertretungsgebühr nicht mehr durch die spätere Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft in Wegfall geraten (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.3.2007 – V ZB 77/06 – WuM 2007, 403).[50]“

133

Tipp

Vorsicht: Eigenmächtige Auftragserteilung kann teuer werden!

134

Nur am Rande sei noch die BGH-Entscheidung vom 16.7.2009 erwähnt, die sich mit der Erstattungsfähigkeit von Kosten einer WEG befasst. Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragt, die beklagten Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren zu vertreten und lassen sich sodann einzelne dieser Eigentümer, ohne dass dies geboten ist, durch weitere Anwälte vertreten, sind nach Auffassung des BGH die Kosten des vom Verwalter beauftragten Anwalts vorrangig zu erstatten.[51]

135

Nach § 50 WEG sind den Wohnungseigentümern als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war.

4. Kapitel Allgemeine Gebühren – Teil 1 VV RVGI. Mehrere Auftraggeber › 12. Erhöhung bei Räumungsklage

Rechtsanwaltsvergütung

Подняться наверх