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10. Erhöhung bei Vertretung einer BGB-Gesellschaft/GbR?

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Um die Frage der Entstehung einer Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG beantworten zu können, soll zunächst – aufgrund ihrer Wichtigkeit im Übrigen auch für das Vollstreckungsrecht – auf die bahnbrechende Entscheidung des BGH vom 29.1.2001 zur Teilrechts- und Teilprozessfähigkeit eingegangen werden.

Im Weiteren Verlauf dieser Ausführungen wird dann auch auf die Frage der Entstehung sowie Erstattungsfähigkeit einer Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG bei Vertretung einer GbR (auch BGB-Gesellschaft genannt) erfolgen.

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