Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 210

9. Anrechnung einer erhöhten Geschäftsgebühr

Оглавление

80

Was die Anrechnung einer erhöhten Betriebsgebühr betrifft, so bildeten sich mit der Einführung des RVG im Jahre 2004 bis zur Klarstellung des Gesetzgebers durch das 2. KostRMoG verschiedene Meinungen, wie eine erhöhte Geschäftsgebühr anzurechnen sei. Es gab drei Auffassungen:

Die Erhöhung ist bei der Anrechnung nicht zu berücksichtigen, da Nr. 1008 in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG nicht erwähnt wird.
Die Erhöhung ist ebenfalls hälftig anzurechnen, so z.B. mit 0,15 bei einer 0,3-Erhöhung.
Es ist die erhöhte Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen, max. mit 0,75.

81

Der frühere Streit ist durch eine „Nebenbei-Erklärung“ des Gesetzgebers zur Neueinführung des Abs. 4 der Anm. zu Nr. 1008 VV RVG zum 2. KostRMoG erledigt:

82

Mangels einer ausdrücklichen Regelung dürfte sich damit auch eine andere Streitfrage klären, nämlich die Frage, ob sich die Höchstgrenze für die Anrechnung (Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG) bei mehreren Auftraggebern erhöht. Da hierfür keine entsprechende Regelung in das Gesetz eingefügt werden soll, wird klar, dass sich dieser Betrag nicht erhöhen soll. Sinn der Höchstgrenze ist es, ein Mehr an Umfang und Schwierigkeit der außergerichtlichen Tätigkeit auch nach einer Anrechnung angemessen zu entgelten. Erhöht man die Anrechnungsgrenze auch bei mehreren Auftraggebern, würde dem Anwalt durch die Anrechnung gerade die für die Mehrarbeit zusätzlich angefallene Gebühr wieder entzogen.[26]“

83

Aus der Gesetzesbegründung kann entnommen werden, dass

die erhöhte Geschäftsgebühr anzurechnen ist und
die maximalen Anrechnungswerte (0,75 bei Wertgebühren, 175 € bei Betragsrahmengebühren) bleiben und nicht ausgedehnt werden.

84

Diese Klarstellung entspricht auch dem, was die herrschende Meinung für richtig erachtet hat.[27] Auf eine ausführliche Darstellung der früheren Minder-Meinungen wird im Hinblick auf die Klarstellung verzichtet.[28]

85

Dies bedeutet bei Wertgebühren, dass bei einem Ausgangsgebührensatz von 1,5 für die Geschäftsgebühr (ohne Erhöhung) die Erhöhung anrechnungsfrei verbleibt, weil der max. Anrechnungssatz von 0,75 bereits mit der Geschäftsgebühr selbst erreicht wird.

86

Beispiel Anrechnung der erhöhten Geschäftsgebühr bei Gebührensatz ab 1,5

Rechtsanwalt R vertritt in einer außergerichtlichen Angelegenheit die Eheleute M. Im Hinblick auf den überdurchschnittlichen Umfang der Angelegenheit berechnet Rechtsanwalt R eine 1,5 Geschäftsgebühr zzgl. einer 0,3 Erhöhung für die Vertretung des weiteren Auftraggebers. Es entsteht eine 1,8 erhöhte Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300, 1008 VV RVG (1,5 + 0,3 = 1,8). Die erhöhte 1,8 Geschäftsgebühr ist zur Hälfte (das wären 0,9), jedoch max. mit 0,75 auf die im späteren gerichtlichen Verfahren entstehende 1,6 erhöhte Verfahrensgebühr anzurechnen.

87

Dem widerspricht auch nicht, dass eine erhöhte Mahnverfahrensgebühr bei Übergang in das streitige Verfahren beispielsweise komplett in der erhöhten Verfahrensgebühr aufgeht. Denn dass die Erhöhung auf verschiedene Verfahrensgebühren nicht mehrmals gewollt war, ergibt sich auch aus der Anm. zu Nr. 3308 VV.

88

Beispiel Anrechnung der erhöhten Mahnverfahrensgebühr auf eine Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens

Rechtsanwalt R vertritt die Eheleute M. im Mahnverfahren und anschließend im streitigen Verfahren, nachdem der Schuldner gegen den beantragten Mahnbescheid Widerspruch erhoben hat. Es entsteht eine 1,3 erhöhte Verfahrensgebühr nach Nrn. 3305, 1008 VV RVG (1,0 + 0,3 = 1,3). Die erhöhte 1,3 Mahnverfahrensgebühr ist in voller Höhe (1,3) auf die im späteren gerichtlichen Verfahren entstehende 1,6 erhöhte Verfahrensgebühr anzurechnen.

89

Beispiel Anrechnung der erhöhten Regelgebühr

Rechtsanwalt R vertritt in einer außergerichtlichen Angelegenheit die Eheleute M. Im Hinblick auf den durchschnittlichen Umfang und die durchschnittliche Schwierigkeit der Angelegenheit berechnet Rechtsanwalt R eine 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. einer 0,3 Erhöhung für die Vertretung des weiteren Auftraggebers. Es entsteht eine 1,6 erhöhte Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300, 1008 VV RVG (1,3 + 0,3 = 1,6). Die erhöhte 1,6 Geschäftsgebühr ist zur Hälfte (das wären 0,8), jedoch max. mit 0,75 auf die im späteren gerichtlichen Verfahren entstehende 1,6 erhöhte Verfahrensgebühr anzurechnen.

Dass auch die Regelgebühr von 1,3 zu erhöhen ist, ergibt sich aus Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV RVG.

4. Kapitel Allgemeine Gebühren – Teil 1 VV RVGI. Mehrere Auftraggeber › 10. Erhöhung bei Vertretung einer BGB-Gesellschaft/GbR?

Rechtsanwaltsvergütung

Подняться наверх