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c) Erhöhung bei Betragsrahmengebühren

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Bei Gebühren, die nur dem Mindest- und Höchstbetrag nach bestimmt sind (Betragsrahmengebühren), erhöht sich nach Nr. 1008 VV RVG der Mindest- und Höchstbetrag je weiteren Auftraggeber um 30 %. Das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages darf jedoch nicht überschritten werden, Abs. 3 der Anm. zu Nr. 1008 VV RVG.

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In Strafsachen kann der Rechtsanwalt nicht mehrere Angeklagte vertreten. Eine Erhöhung der Verfahrensgebühren kommt jedoch bei Vertretung mehrerer Privat- oder Nebenkläger in Betracht. Dies gilt sowohl für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren, als auch im Vorverfahren oder im Wiederaufnahmeverfahren. Hauptanwendungsgebiet ist daher die Vertretung mehrerer Privat- oder Nebenkläger im Strafverfahren.

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Berechnungsbeispiel Erhöhung – Betragsrahmengebühr

Rechtsanwalt R vertritt die Eheleute E, welche aufgrund einer vorsätzlichen Körperverletzung von S geschädigt wurden, als Nebenkläger im Strafverfahren vor dem Amtsgericht. Der Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes richtet sich nach Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses. Dies ergibt sich aus Abs. 1 der Vorbem. 4 VV RVG. Kann der Rechtsanwalt beispielsweise eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG (1. Rechtszug vor dem Amtsgericht) i.H.v. 40 bis 290 € verdienen, so berechnet sich die Erhöhung wie folgt:

Mindestgebühr 40 € + Erhöhung 30 % (= 12 €) = 52 €

Höchstgebühr 290 € + Erhöhung 30 % (= 87 €) = 377 €

Die Mittelgebühr errechnet sich nun wie folgt:

52 € + 377 € = 429 € : 2 = 214,50 €

Die Mittelgebühr ohne Erhöhung beträgt:

40 € + 290 € = 330 € : 2 = 165 €

Die Erhöhung für einen weiteren Auftraggeber beträgt rechnerisch für die Gebühr Nr. 4106 VV RVG somit 50,50 €.

Berechnungsbeispiel Erhöhung – Nebenklägervertreter

Rechtsanwalt R vertritt vor dem Amtsgericht die Eheleute M, die als Fußgänger bei einem Unfall verletzt wurden, als Nebenkläger. Es findet ein Termin vor dem Amtsgericht statt. Rechtsanwalt R wird bereits im Vorverfahren tätig. Er kann, da er zwei Auftraggeber vertritt, folgende Gebühren berechnen:

Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG (40–360 € = „normaler Rahmen“, keine Erhöhung), Mittelgebühr 200,00 €
Verfahrensgebühr (Vorverfahren), Nr. 4104 VV RVG (40–290 € = „normaler Rahmen“, 52–377 € = erhöhter Rahmen (+ 30 %)) Nr. 1008 VV RVGerhöhte Mittelgebühr 214,50 €
Verfahrensgebühr (1. Rechtszug, Amtsgericht), Nr. 4106 VV RVG (40-290 € = „normaler Rahmen“, 52–377 € = erhöhter Rahmen), Nr. 1008 VV RVGerhöhte Mittelgebühr 214,50 €
Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG (70–480 € = normaler Rahmen, keine Erhöhung), Mittelgebühr zzgl. Auslagen nach Teil 7 VV RVG 275,00 €

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Hinweis

Da zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten vorliegen, § 17 Nr. 10a RVG, kann der Rechtsanwalt auch zwei PT-Pauschalen berechnen.

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Nachstehende Betragsrahmengebühren werden beispielhaft dargestellt. Der Anwalt vertritt zwei Auftraggeber; dargestellt sind der Ausgangsgebührenrahmen, der um 30 % für den weiteren Auftraggeber erhöhte Betragsrahmen sowie die hieraus ermittelte erhöhte Mittelgebühr.

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Übersicht Erhöhung der Betragsrahmengebühren

Nr. VV RVG Betragsrahmen erhöhter Betragsrahmen bei einem weiteren Auftraggeber erhöhte Mittelgebühr bei einem weiteren Auftraggeber
2102 30–320 € (Mittelgebühr 175 €) 39–416 € 227,50 €
2302 50–640 € (Mittelgebühr 345 €) 65–832 € 448,50 €
3102 50–550 € (Mittelgebühr 300 €) 65–715 € 390 00 €
3204 60–680 € (Mittelgebühr 370 €) 78–884 € 481 00 €
3212 80–880 € (Mittelgebühr 480 €) 104–1.144 € 624 00 €
4104 40–290 € (Mittelgebühr 165 €) 52–377 € 214,50 €
4112 50–320 € (Mittelgebühr 185 €) 65–416 € 240,50 €
5101 20–110 € (Mittelgebühr 65 €) 26–143 € 84,50 €
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