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e) Erhöhung einer Mindestgebühr

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Eine unter 15 € liegende Gebühr wird nicht zunächst auf die Mindestgebühr von 15 € (§ 13 RVG) angehoben und sodann erhöht. Vielmehr wird die Betriebsgebühr, auch wenn sie zunächst unter 15 € liegt, nach Nr. 1008 VV RVG erhöht.

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Beispiel Erhöhung einer Mindestgebühr

Gegenstandswert: 450 €; entsteht eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG; Rechtsanwalt R vertritt Eheleute als Gläubiger.

0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG = 13,50 €

Die erhöhte 0,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG beträgt somit: 27,00 €.

Es wäre hier falsch, zunächst die 0,3 Verfahrensgebühr von 13,50 € auf 15,00 € anzuheben und dann die Erhöhung mit 13,50 € zu addieren (= 28,50 €).

4. Kapitel Allgemeine Gebühren – Teil 1 VV RVGI. Mehrere Auftraggeber › 6. Zu erhöhende Gebühren

Rechtsanwaltsvergütung

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