Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 216

cc) Passivprozess – Klage gegen eine GbR/BGB-Gesellschaft

Оглавление

109

Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 BGB eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich, so § 736 ZPO. Der BGH hat in seiner oben dargestellten Entscheidung vom 29.1.2001 klargestellt, dass ein Titel, der auf die GbR „als solche“, vertreten durch ihre(n) geschäftsführende(n) Gesellschafter, lautet, die Voraussetzungen des § 736 BGB erfüllt. Es müssen also somit nicht mehr alle Gesellschafter der GbR (die gerade bei nicht publizitätspflichten GbRs oft gar nicht bekannt sind) genannt werden. Selbst wenn ein Gesellschafterbei- oder –austritt erfolgt, kann aus einem solchen Titel weiter in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden.

110

Will ein Gläubiger allerdings gegen einen Gesellschafter in dessen Privatvermögen vollstrecken, so ist nach wie vor ein Titel gegen diesen erforderlich, analog § 129 Abs. 4 HGB.[36]

111

Der Anwalt hat also die Wahl:

Er kann die GbR als solche allein verklagen. Damit erhält er einen Titel im Fall des Obsiegens, aus dem er in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann. – Vorteil: Das Kostenrisiko bleibt überschaubar; die GbR gilt als eine Auftraggeberin, wenn sie einen Anwalt beauftragt, eine Erhöhung entsteht nicht. – Nachteil: Er kann aus diesem Titel nur in das Gesellschaftsvermögen der GbR vollstrecken, nicht aber in das Privatvermögen einzelner Gesellschafter. Dies ist insbesondere dann nachteilig, wenn die GbR selbst über kein oder nur wenig Vermögen verfügt.

112

Er kann sowohl die GbR als solche als auch die ihm bekannten Gesellschafter verklagen.Vorteil: Im Fall des Obsiegens kann er aus dem gegen die GbR lautenden Titel in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken. Außerdem kann er in das Privatvermögen aller Gesellschafter vollstrecken, die im Titel namentlich als eigene Beklagte aufgeführt sind. Dies erhöht den Vollstreckungserfolg erheblich. – Nachteil: Lassen sich GbR und Gesellschafter vom selben Anwalt vertreten, entsteht zumindest eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG, denn im Passivprozess kommt es allein auf die Parteistellung an. – Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass die GbR sowie die Gesellschafter jeweils einen eigenen Anwalt beauftragen mit der Folge, dass die Kosten sich möglicherweise verdoppeln oder vermehrfachen.

113

Es wird vermehrt empfohlen, wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung neben der GbR „als solche“ auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen.[37] Die Kostenmehrbelastung darf dabei aber nicht aus den Augen verloren werden!

114

Tipp

Um sich vor unschönen Überraschungen zu schützen, sollte der Mandant über die Vor- und Nachteile der jeweiligen Prozessführung vor Klageeinreichung aufgeklärt werden!

115

Beispiel Klage gegen eine BGB-Gesellschaft/GbR

Rechtsanwalt M möchte im Auftrag des Mandanten H die Müller, Maier, Schmitz GbR verklagen. Da er bei Klageeinreichung bereits daran denkt, wie ein etwaiges Urteil vollstreckt werden kann, soll, um die Vollstreckung auch in das Privatvermögen der Gesellschafter zu ermöglichen, nicht nur die GbR sondern darüber hinaus auch jeder einzelne Gesellschafter der zu diesem Zeitpunkt bekannt ist, verklagt werden. Rechtsanwalt M hält es für notwendig, auch die GbR als solche zu verklagen, da er dann bei einem etwaigen Gesellschafterwechsel zumindest aus dem vorliegenden Titel in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, ohne dass es dazu einer Umschreibung des Titels auf neu hinzugetretene Gesellschafter bedarf (§ 727 ZPO).

Im Klagerubrum heißt es daher z.B. wie folgt: [38]

Klage
Michael Huber, … – Kläger –
gegen
1. Müller Maier Schmitz GbR, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter, Adresse … – Beklagte zu 1. –
2. Fritz Maier, als Gesellschafter der Maier Müller Schmitz GbR, Adresse … – Beklagter zu 2. –
3. Hans Müller, als Gesellschafter der Maier Müller Schmitz GbR, Adresse … – Beklagter zu 3. –
4. Franz Schmitz, als Gesellschafter der Maier Müller Schmitz GbR, Adresse … – Beklagter zu 4. –

116

Sofern die beklagte GbR und die beklagten Gesellschafter einen Rechtsanwalt beauftragen, vertritt dieser vier Auftraggeber. Es entsteht somit eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG i.H.v. 0,9 (für 3 weitere Auftraggeber)[39] die auch erstattungsfähig ist. Denn da Kläger die Anzahl der Beklagten gewählt hat, stellt die Erhöhung für die Beklagten notwendige Kosten im Sinne des § 91 ZPO dar.

4. Kapitel Allgemeine Gebühren – Teil 1 VV RVGI. Mehrere Auftraggeber › 11. Erhöhung und WEG

Rechtsanwaltsvergütung

Подняться наверх