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d) Erhöhung der Regelgebühren
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Zum 1.8.2013 wurde durch den Gesetzgeber die Frage geklärt, ob auch die Regelgebühren, z.B. die 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG erhöht werden können, oder nicht. Die Anm. zu Nr. 1008 erhielt einen neuen Absatz 4:
„(4) Im Fall der Gebühren Anm. zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechend.[17]“
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Der Gesetzgeber begründete dies wie folgt:
„In der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass die Erhöhung der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bei mehreren Auftraggebern nicht die Kappungsgrenze erfasst (vgl. Gerold/Schmidt, 19. Aufl., Nr. 1008 VV RVG, Rnr. 236). Daher soll nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass sich auch die – nunmehr als modifizierte Gebühr vorgeschlagene Kappungsgrenze entsprechend erhöht, wenn der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig ist. Ohne die Erhöhung der Kappungsgrenze ginge die Erhöhung nach Nummer 1008 VV RVG häufig ins Leere.[18]“
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Auch die Regelgebühr der Betragsrahmen-Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe von 300 € kann um 30 % (= 90 €) für jeden weiteren Auftraggeber erhöht werden.
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Aus dieser Begründung lässt sich auch eine weitere Streitfrage als geklärt entnehmen: Die Anrechnungsvorschrift zur Geschäftsgebühr bezieht sich auch auf eine erhöhte Geschäftsgebühr, d.h., auch die erhöhte Geschäftsgebühr ist zur Hälfte anzurechnen, maximal mit einem Gebührensatz von 0,75 oder bei Betragsrahmengebühren mit einem Betrag in Höhe von 175,00 €.
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Zur Anrechnung der erhöhten Geschäftsgebühr vgl. Rn. 80 ff. in diesem Kapitel.