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c) Anzahl der Erhöhungen

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Nach Nr. 1008 VV RVG erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person, die Auftraggeber ist, um 0,3 oder 30 % bei Festgebühren, bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %. Obwohl im Gesetz „Geschäfts- oder Verfahrensgebühr“ steht sind beide Gebühren zu erhöhen, wenn beide anfallen (so z.B. bei zunächst außergerichtlicher und anschließender gerichtlicher Tätigkeit).

Rechtsanwaltsvergütung

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