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a) Erhöhung bei Wertgebühren

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Nach Nr. 1008 VV RVG erhöhen sich die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr für jede weitere Person um 0,3.

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Tipp

Erhöhung unabhängig von der Ausgangsgebühr!

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Es wird jede Gebühr um 0,3 erhöht, unabhängig von ihrem eigenen Gebührensatz. Dies geht ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung hervor.[8] Die Erhöhung beträgt in der Zwangsvollstreckung ebenfalls 0,3, und zwar unabhängig von der Ausgangsgebühr, wie es noch vor 2004 zu BRAGO-Zeiten erfolgt war.[9] Das Argument, dass die Kosten damit für den Schuldner immens hoch werden können, greift für das LG Frankfurt/M. nicht durch, schließlich habe es der Schuldner selbst in der Hand, Vollstreckungskosten zu vermeiden.[10] Einige Gerichte stellen jedoch weiterhin auch für die Erhöhung nach RVG fälschlich auf die Ausgangsgebühr ab.[11] Lappe hält die Neuregelung (0,3 unabhängig von der Ausgangsgebühr) für verfassungswidrig.[12] Nach seiner Auffassung ist es nicht verfassungskonform, wenn der Rechtsanwalt bei Vertretung von zwei Personen bei Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrags eine Erhöhung um 100 % erhält (0,6 erhöhte Verfahrensgebühr statt 0,3 Verfahrensgebühr), während der BGH-Anwalt lediglich eine Erhöhung um 13 % erhält (2,6 erhöhte Verfahrensgebühr statt 2,3). Nach Ansicht von Lappe lasse sich keine sachliche Rechtfertigung für diesen krassen Unterschied finden.[13]

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Das Thema wird aber 10 Jahre nach Inkrafttreten des RVG – soweit ersichtlich – nicht mehr diskutiert. Insofern ist dem LG Frankfurt/M. auch Recht zu geben, wenn es der Auffassung ist, dass die persönliche Unzufriedenheit des Rechtsanwenders mit den Regelungen des Gesetzgebers es nicht rechtfertigt, ungeniert eigene Rechtsvorstellungen an die Stelle des Gesetzes zu setzen.[14]

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Schnapp sieht im Übrigen einen Vorteil in der Festlegung des konkreten Erhöhungssatzes, da damit die Berechnungsgröße für den Haftungsanteil des einzelnen Auftraggebers leichter ermittelt werden kann.[15]

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Mehrere Erhöhungen dürfen bei den Wertgebühren einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen, vgl. Abs. 3 der Anm. zu Nr. 1008 VV RVG. Damit können sich folgende Erhöhungen ergeben:

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Übersicht Erhöhung der Wertgebühren

Ausgangsgebühr Erhöhung für 1 weiteren Auftraggeber erhöhte Gebühr Maximale Gebühr (Ausgangsgebühr + Erhöhung)
0,3 0,3 0,6 2,3
0,5 0,3 0,8 2,5
0,65 0,3 0,95 2,65
0,75 0,3 1,05 2,75
0,8 0,3 1,1 2,8
1,0 0,3 1,3 3,0
1,3 0,3 1,6 3,3
1,6 0,3 1,9 3,6

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Ein häufiger Fehler besteht darin, dass bei der Anzahl der weiteren Auftraggeber fälschlicherweise auch der erste Auftraggeber mitgezählt wird. Dieser bleibt jedoch bei der Berechnung unberücksichtigt („Formel: 1 + x“).

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