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a) Geschäfts- und/oder Verfahrensgebühr

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Da aus dem Gesetzeswortlaut des RVG nichts anderes zu entnehmen ist, kann davon ausgegangen werden, dass sich sämtliche Geschäfts- und Verfahrensgebühren erhöhen, soweit sich nicht aus den Anmerkungen zu bestimmten VV-Nummern eine Beschränkung ergibt. Eine solche Beschränkung findet sich z.B. in Nr. 3308 VV RVG (Vertretung des Antragstellers im Vollstreckungsbescheidsverfahren). Hieraus lässt sich ersehen, dass der Gesetzgeber, wenn er die Erhöhung für mehrere Verfahrensgebühren nicht vorsieht, dies auch ausdrücklich im Gesetz regelt und ansonsten davon ausgegangen werden kann, dass sich jede Verfahrensgebühr erhöhen kann.

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