Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 199
b) Erhöhung bei Festgebühren
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Festgebühren sind um 30 % für jeden weiteren Auftraggeber zu erhöhen. Bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr nicht übersteigen. Bei PKH-Mandaten wird man ab Werten über 30.000 € auch von „Festgebühren“ ausgehen können, die auch bei fehlender Gegenstandsidentität eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG auslösen, vgl. auch Rn. 22 und 137 in diesem Kapitel.[16]
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Beispiel Erhöhte Geschäftsgebühr in Beratungshilfesachen
Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 (Beratungshilfesachen) beträgt 85 €. Für einen weiteren Auftraggeber beträgt die Erhöhung 30 %, somit 25,50 €, so dass sich die erhöhte Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG auf 110,50 € beläuft.
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Tipp
Bei Festgebühren muss der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe sein, um zu einer Erhöhung zu gelangen! Dies wird häufig in Beratungshilfemandanten für Unterhaltsansprüche wie unten stehend relevant, aber leicht übersehen!
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Beispiel Unterhaltssache Ehefrau und Kind
Vertritt der Rechtsanwalt in einer Unterhaltssache Ehefrau und Kind, so kann er im Wege der Beratungshilfe eine erhöhte Geschäftsgebühr in Höhe von 85 € + 25,50 € = 105,50 € gegenüber der Staatskasse abrechnen, Nr. 2503 VV i.V.m. Nr. 1008 VV RVG.