Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 207
d) Erhöhung weiterer Gebühren?
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Ob sich die Erhöhung auch auf andere Betriebsgebühren als die Geschäfts- und/oder Verfahrensgebühr berechnen lässt, ist nach wie vor strittig. Die Gesetzesbegründung gibt leider dazu nichts her. Auf den Streit in der Rechtsprechung wird mit keinem Wort eingegangen. Nach meiner Ansicht führt jedoch grds. die Vertretung mehrerer Personen zu einem Mehraufwand des Rechtsanwalts und auch erhöhtem Haftungsrisiko, da der Rechtsanwalt gegenüber jedem Auftraggeber haftet. Aus diesem Grunde sollte nach meiner Auffassung grds. jede Betriebsgebühr erhöht werden.[19]
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Die in Nr. 4100 und 5100 VV RVG geregelten Grundgebühren sind nicht zu erhöhen, da neben der Grundgebühr immer auch eine Verfahrensgebühr anfällt, die ggf. erhöht werden kann. Raum für eine Erhöhung der Grundgebühr besteht daher nicht.
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Die vereinbarte Beratungsgebühr nach § 34 RVG ist ebenfalls nicht zu erhöhen. Da der Anwalt eine Gebührenvereinbarung treffen soll, kann er, sofern dies gewünscht ist, auch die Berechnung einer Erhöhung mit vereinbaren.
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Die Kappungsgrenzen in Höhe von 190 € und 250 € sind ebenfalls nicht zu erhöhen; hier handelt es sich ohnehin nur um einen Auffanggebühr, die dann berechnet werden kann, wenn der Anwalt eben gerade nicht die vom Gesetzgeber geforderte Gebührenvereinbarung getroffen und einen Verbraucher beraten hat.[20]
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Die Gebühren für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nach Nr. 2100 VV RVG ff. sind zu erhöhen.[21]
4. Kapitel Allgemeine Gebühren – Teil 1 VV RVG › I. Mehrere Auftraggeber › 7. Darstellung der Erhöhung