Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 209
8. Unterschiedliche Beteiligung am Gegenstand
Оглавление76
Oftmals vertritt der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber, die hinsichtlich eines Teils des Gegenstandswertes gemeinschaftlich beteiligt sind, so z.B. auf Grund einer Gesamtschuldnerschaft. Hierbei kommt es unnötigerweise zu Gebührenausfällen. Es gibt verschiedene Berechnungsmethoden, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Welche Berechnungsmethode richtig ist, ist strittig. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass sich die Betriebsgebühr aus dem Gesamtwert berechnet und die Erhöhung aus dem Wert der gemeinschaftlichen Beteiligung. [22]
77
Beispiel Gemeinschaftliche Beteiligung nur an Teilen des Gegenstands
Rechtsanwalt R vertritt in einem Zahlungsprozess A, B und C als Gesamtschuldner wegen einer Forderung von 50.000 €. Darüber hinaus stehen dem B wegen weiterer Ansprüche zusätzlich 30.000 € zu. Wie errechnet sich die Erhöhung? Die gemeinschaftliche Beteiligung ist nur hinsichtlich eines Betrages von 50.000 € gegeben. Insofern kann die Erhöhung auch nur aus diesem Betrag berechnet werden. Auf das Beispiel bezogen ergäbe sich folgende 1. Berechnungsmethode: [23] |
1,3 Verfahrensgebühr aus 80.000 € | 1.732,90 € |
0,6 Erhöhung aus 50.000 €[24] | 697,80 € |
Summe = | 2.430,70 € |
Dies wird teilweise anders gesehen: Nach der anderen Berechnungsmethode ist die erhöhte 1,9 Verfahrensgebühr aus dem Wert der gemeinschaftlichen Beteiligung zu berechnen. Die nicht erhöhte 1,3 Verfahrensgebühr aus der Differenz der Werte zwischen Gesamtwert und Wert der gemeinschaftlichen Beteiligung wird addiert. Dabei muss die Grenze nach § 15 Abs. 3 RVG beachtet werden.[25] Somit ergäbe sich folgende 2. Berechnungsmethode:
1,9 erhöhte Verfahrensgebühr aus 50.000 € = | 2.209,70 € |
1,3 Verfahrensgebühr aus 30.000 € = | 1.121,90 € |
Summe = | 3.331,60 € |
Gemäß § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,9 aus 80.000 € = | 2.532,70 € |
Bei der 2. Alternative ergibt sich ein Mehrbetrag von 102 €.
Die Verfasserin hält die zweite Abrechnungsmethode für richtiger, da die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG nicht als „eigenständige Gebühr“ zu betrachten ist, sondern zur Betriebsgebühr hinzuaddiert wird. Diese Berechnungsmethode lässt sich auch einfacher anwenden, wenn es z.B. in einem gerichtlichen Verfahren zu einem Mehrvergleich kommt. Denn dann kann der Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG ohne weiteres unter Einbeziehung der Erhöhung erfolgen.
78
Beispiel Teilweise gemeinschaftliche Beteiligung und Mehrvergleich
Beispiel wie oben. Es werden im Verfahren weitere Ansprüche in Höhe von 10.000 € aus gemeinschaftlicher Beteiligung mit verhandelt und verglichen.
Nach Berechnungsmethode 1 ergäbe sich folgende Berechnung:
1,3 Verfahrensgebühr aus 80.000 € (Nr. 3100 VV) | 1.732,90 € |
0,6 Erhöhung aus 50.000 € (Nr. 1008 VV) | 697,80 € |
1,4 Verfahrensgebühr aus 10.000 € (Nrn. 3101 Nr. 2, 1008 VV) | 2.187,60 € |
Zwischensumme | 4.618,30 € |
Gemäß § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,4 aus 90.000 € = | 1.985,20 € |
Fraglich wäre dabei nun, ob die Erhöhung aus 50.000 € „stehen“ bleibt, oder ob sie ebenfalls der Begrenzung „zum Opfer“ fällt. Bliebe sie „stehen“ und würde nicht in den Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG einbezogen, ergäbe sich bei dieser Berechnungsmethode 1 ein Gesamtergebnis von 2.683,00 €. Unterliegt auch die Erhöhung dem Abgleich nach § 15 Abs. 3 RVG, erhält der Rechtsanwalt bei dieser Berechnungsmethode 1 lediglich 1.985,20 €.
Logischer erscheint mir hier jedoch Berechnungsmethode 2!
1,9 Verfahrensgebühr aus 50.000 € = (Nrn. 3100, 1008 VV) | 2.209,70 € |
1,3 Verfahrensgebühr aus 30.000 € = (Nr. 3100 VV) | 1.219,40 € |
1,4 Verfahrensgebühr aus 10.000 € = (Nrn. 3101 Nr. 2, 1008 VV) | 781,20 € |
Zwischensumme | 4.210,30 € |
Gemäß § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,9 aus 90.000 € = | 2.694,20 € |
79
Tipp
Was die Abschlussprüfungen (Rechtsfachwirt/in/RA-Fachangestellte/r) betrifft, sollten Sie sich in Ihrem Kammerbezirk erkundigen, welche Abrechnungsmethode dort geprüft wird. Nach Kenntnis der Verfasserin werden in vielen Kammerbezirken beide Abrechnungsmethoden akzeptiert , solange bis der BGH dieses strittige Thema entscheidet.
4. Kapitel Allgemeine Gebühren – Teil 1 VV RVG › I. Mehrere Auftraggeber › 9. Anrechnung einer erhöhten Geschäftsgebühr