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a) Teilrechtsfähigkeit/Teilparteifähigkeit aa) BGH-Urteil vom 29.1.2001
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Die Frage, ob bei Vertretung einer GbR eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG entsteht und darüber hinaus auch erstattungsfähig ist, wurde lange kontrovers diskutiert. Mit der Entscheidung des BGH zur Partei- und Rechtsfähigkeit der GbR aus dem Jahre 2001 klärten sich einige Frage. Der BGH hatte die GbR in seinem Urteil vom 29.1.2001[29] für rechts- (§ 1 BGB) und parteifähig (§ 50 ZPO) erklärt, soweit diese als Außen-GbR (BGB-Gesellschaft) am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Danach kann seit diesem Urteil die GbR in derartigen Fällen „als solche“ klagen und verklagt werden. Da es sich bei der vorgenannten Entscheidung des BGH um ein Versäumnisurteil handelte, das zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig war, entstand eine gewisse Rechtsunsicherheit. Gegen dieses Versäumnisurteil wurde Einspruch eingelegt. Erst mit dem Erlass des diesen Rechtsstreit beendenden Beschlusses des 2. Zivilsenats vom 18.2.2002[30] stand fest, dass es bei dieser Rechtsprechung vom 29.1.2001 bleibt.