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14. Keine Erhöhung bei Verschaffung von Bruchteilseigentum
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„Ein gemeinsamer Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn mehrere Mandanten ihre individuellen Rechte aus ein- und demselben Vertrag geltend machen (hier: Verschaffung von Bruchteilseigentums). Die Begriffe Streitgegenstand und Angelegenheit sind nicht identisch. Dem anwaltlichen Mehraufwand wird durch die Addition der Werte der verschiedenen Gegenstände ( § 22 RVG ) Rechnung getragen.[54]“
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Im vorliegenden Fall ging es um die Übertragung des jeweils hälftigen Bruchteilseigentums durch den Beklagten auf die beiden Kläger.
4. Kapitel Allgemeine Gebühren – Teil 1 VV RVG › I. Mehrere Auftraggeber › 15. Doppelfunktion des Mandanten – keine Erhöhung