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15. Doppelfunktion des Mandanten – keine Erhöhung

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Nach Ansicht des BGH erhält ein Rechtsanwalt, der für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Partei und zugleich für diese als Streithelferin in einer anderen Partei sozusagen in Doppelfunktion tätig wird, keine erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG.[55]

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Die erhöhte Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG fällt, so der BGH in seinen Entscheidungsgründen, im Fall der Nebenintervention nur an, wenn der vom Anwalt vertretene Streithelfer und die von ihm vertretene Partei verschiedene Personen seien.

4. Kapitel Allgemeine Gebühren – Teil 1 VV RVGI. Mehrere Auftraggeber › 16. Bedarfsgemeinschaften

Rechtsanwaltsvergütung

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