Читать книгу Rechtsanwaltsvergütung - Sabine Jungbauer - Страница 226
a) Haftung der Auftraggeber gegenüber ihrem Anwalt
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Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Personen, die Auftraggeber sind, tätig, erhält er die Gebühren nur einmal, § 7 Abs. 1 RVG. Zur Definition des Begriffs Angelegenheit vgl. Kapitel 3, Rn. 340 ff.
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Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach § 7 Abs. 1 RVG berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern, § 7 Abs. 2 RVG.
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Die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG schuldet der Auftraggeber auch insoweit, wie diese durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist, vgl. § 7 Abs. 2 S 1, 2. Hs. RVG.
Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass die Höhe der Zahlungsverpflichtung des jeweiligen Auftraggebers durch die von ihm selbst veranlasste eigene Interessenvertretung begrenzt ist. Er steht damit dem Anwalt gegenüber nicht besser oder schlechter, als wenn er allein Auftraggeber wäre. Dem jeweiligen Auftraggeber gegenüber ist damit eine Abrechnung der Gebühren ohne die Erhöhung vorzunehmen.
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Im Innenverhältnis ist ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB zwischen den jeweiligen Auftraggebern möglich, wobei der Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen erfolgt, wenn keine andere Bestimmung zwischen den Auftraggebern untereinander erfolgt ist.
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Bitte beachten Sie: Im Kostenfestsetzungsverfahren gilt im Verhältnis zum erstattungspflichtigen Gegner etwas anderes. Streitgenossen haften für die Kosten grundsätzlich kopfteilig, § 100 Abs. 1 ZPO, falls nicht die Kostengrundentscheidung eine andere Quote vorsieht, § 100 Abs. 2 ZPO, vgl. dazu auch Kapitel 10, Rn. 196. Bei erfolglosen Einzelangriffen haftet ein Streitgenosse hinsichtlich eines Teils der Kosten allein, § 100 Abs. 3 ZPO. Dabei ist auch ausnahmsweise eine Haftung als Gesamtschuldner möglich, § 100 Abs. 4 ZPO, wenn mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt werden.
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Bei der Festsetzung nach § 11 RVG ist die Höhe der Gesamtschuld im Kostenfestsetzungsbeschluss kenntlich zu machen.[59]
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Zu beachten ist, dass diese in § 7 RVG normierte Haftungsverhältnis aber im Kostenfestsetzungsverfahren nicht greift; hier wird nach der ständigen Rechtsprechung des BGH von einer faktischen Teilschuldnerschaft ausgegangen, d.h. der einzelne Streitgenosse haftet grundsätzlich nur in Höhe eines Bruchteils, der seiner wertmäßigen Beteiligung entspricht.[60]