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1. Einpersonen-Fälle

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Hier ist zu klären, ob tatsächlich eine oder mehrere einkommensteuerliche Einkunftsarten durchgängig für den strafrechtlich und steuerlich relevanten Zeitraum bei nur einer Person nachzuerfassen sind. Oftmals stellt sich heraus, dass nicht nur die im Mandantengespräch anwesende Person bei der Erstellung einer Selbstanzeige zu berücksichtigen ist, sondern noch andere Personen involviert sind.

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Beispiel

Die in Rede stehenden nicht versteuerten ausländischen Vermögenswerte stammen ursprünglich von einem zwischenzeitlich verstorbenen Elternteil. Je nach Todeszeitpunkt (vor 2003 wäre etwa erbschaftsteuerrechtlich und steuerstrafrechtlich Festsetzungs-und Strafverfolgungsverjährung eingetreten) und Anzahl der noch lebenden Verwandten bzw. Beschenkten und vielleicht deren Erben kann sich aus einem vermeintlich glasklaren „Einzelfall“ ein komplexer Mehrpersonensachverhalt mit unterschiedlichsten und disziplinübergreifenden juristischen Aspekten herausschälen, der eine echte Beratungsherausforderung darstellt (vgl. Fallbeispiele 3. Kap. Rn. 121, 160 ff.).

Praxis der Selbstanzeige

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