Читать книгу Praxis der Selbstanzeige - Sebastian Burger - Страница 26

a) Ehegatten-Fälle

Оглавление

38

Hier ergeben sich wegen formaler Kontenumstellungen und -ergänzungen der ausländischen Banken neben der (veranlagungsformunabhängigen) Frage der einkommensteuerlichen Zurechnung oftmals schwierige schenkungsteuerliche Probleme, die im Einzelnen vor Abgabe der Nachmeldung sorgfältig zu analysieren sind.[1]

Beispiel

Konto lautete zuerst auf Ehemann, dann seit 2009 nach Umschreibung auf beide Ehegatten mit entsprechender Umstellung der Kontonummer.

39

In solchen Konstellationen kann bereits das Vorliegen einer Schenkung fraglich sein. In seinem Urteil vom 23.11.2011[2] führte der BFH zum Vorliegen einer Schenkung aus: „Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht sein Verhalten dafür, dass er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen Teilen Berechtigter ist. Verwendet der nicht einzahlende Ehegatte dagegen nur im Einzelfall einen Betrag zum Erwerb eigenen Vermögens, kann das darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben auf dem Oder-Konto betrifft.“

40

Anmerkung

Derzeit ist beim BFH unter dem Az. II R 42/14 ein Verfahren anhängig, bei dem die Frage geklärt werden soll, wem die Feststellungslast bei einer von der formalen Rechtsinhaberschaft abweichenden tatsächlichen Handhabung zwischen nahe stehenden Personen obliegt. In der Rs. II R 33/10 hatte der BFH folgende Leitsätze aufgestellt: Wird die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten der Schenkungsteuer unterworfen, trägt das Finanzamt die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erforderlich sind, also auch dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. Gibt es hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten entsprechend der Auslegungsregel des § 430 BGB zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll.

41

Bei nicht mehr intakter Ehe sollte der nachmeldungswillige Ehegatte auch eine mögliche Überprüfung der Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nach §§ 26 ff. EStG im Auge behalten. In Einzelfällen, insbesondere im unternehmerischen Bereich (Selbstständige, Gewerbetreibende usw.), kann eine realistische Aufdeckungsgefahr der fehlenden Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung zum Verzicht auf die Selbstanzeige führen.

42

Beispiel

Ein Handwerker, der seit Jahren steuerlich mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt wird, möchte ein ausländisches Konto „weiß“ machen, von dem seine Frau keine Kenntnis hat. Im Beratungsgespräch stellt sich heraus, dass im steuerstrafrechtlich nicht verjährten 5-Jahres-Zeitraum eine Reihe von 5-stelligen Bareinzahlungen erfolgt sind, für die Erklärungsnotstand vorherrscht. Der Mandant wohnt seit Jahren bei seiner Freundin und von seiner im selben Ort lebenden Ehefrau getrennt, was wegen des beiderseitigen „Bekanntheitsgrads“ seiner Einschätzung nach auch beim Wohnsitzfinanzamt im Nachbarort als kein Geheimnis gelten dürfte.

Praxis der Selbstanzeige

Подняться наверх