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3. Uneinheitliche Erbengemeinschaften

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Das Hauptproblem bei Erbengemeinschaften besteht für den Berater in tatsächlicher Hinsicht darin, die Interessen aller Beteiligten „unter einen Hut“ zu bringen.

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Beispiel

Die einfachste Fallkonstellation dieser Kategorie besteht in einer Erbengemeinschaft, in der sich alle Erben bis auf einen darin einig sind, das bisher nicht bekannte Auslandsvermögen – ergänzend zur bisherigen Erbschaftsteuererklärung (on top) – nachzuerklären und die Kapitalerträge hieraus für die Vergangenheit im Rahmen einer Selbstanzeige nachzuversteuern. Das bisher abweichende Mitglied der Erbengemeinschaft lässt sich überzeugen und deckt im Rahmen seiner vollständigen Selbstanzeige noch ein bisher nicht versteuertes weiteres Auslandskonto auf.

Wir empfehlen in komplexeren Fallkonstellationen, dass die Parteien aufeinander zugehen und zumindest versuchen, miteinander zu sprechen. Dies dürfte zumindest im Normalfall nicht nur den Familienbanden im Ansatz geschuldet sein, sondern gebietet im Hinblick auf ein mögliches Ziel, spätere zivilrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, auch die Klugheit.

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Fallbeispiel 2:

Ein ausländisches Vermögen, vor 10 Jahren auf mehrere über die Republik verstreut wohnende Geschwister aufgeteilt, soll für die Begünstigten „weiß“ gemacht werden. Ursprünglich hatte der Erblasser seine Lebensgefährtin testamentarisch und seinen Sohn aus erster Ehe durch Übertragung eines Auslandskontos „abgesichert“, der nach dem Tod des Vaters mit seinen Stiefgeschwistern das Auslandskonto „brüderlich“ geteilt hat. Nachdem die Lebensgefährtin ihr Erbe unabhängig nachgemeldet hatte, stellt sich für die Geschwister die Frage nach der weiteren Vorgehensweise.

Lösungsansätze:

Mögliche Alternativen wären: 1. Sachverhalt lückenlos und für alle Beteiligten aufdecken und vollständig Kapitalerträge und Schenkungen nachversteuern. 2. Die Geschwister melden jeder für sich beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt die Kapitaleinkünfte aus dem jeweils vorhandenen Auslandsvermögen nicht nur für die steuerstrafrechtlich nicht verjährten Jahre, sondern mindestens für die letzten 10 Kalenderjahre nach. 3. Keiner der Geschwister unternimmt etwas in Richtung Selbstanzeige. 4. Man einigt sich nicht und jeder handelt nach seinem Gusto. Oftmals wird es in derartigen Fällen gelingen, die vierte Alternative zu vermeiden und eine einheitliche Linie zu finden.

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Bei sich diametral entgegenstehenden Einzelinteressen kann dies allerdings nicht gelingen, so dass getrennte Vorgehensweisen bei der Selbstanzeige unumgänglich sind.

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Beispiel

Eine Unternehmerin verstirbt 2000 und hinterlässt nicht ihrem Mann, sondern den drei gemeinsamen Kindern ein bislang dem Fiskus nicht bekanntes Konto bei einer ausländischen Privatbank sowie nicht unerhebliche Goldbestände. Auch nach Aufteilung des Auslandskontos tobt ein bereits seit geraumer Zeit bestehender Geschwisterstreit um das Erbe der Mutter weiter. Ein Erbe nimmt das Gold aufgrund einer Bankverfügungsmacht an sich. Die beiden anderen wollen reagieren und melden sich wegen einer Selbstanzeige (hierzu 3. Kap. Rn. 162).

2. Kapitel Die Selbstanzeige in der Beratungssituation: Was ist abzuklären?II. Personen(anzahl)bezogene Überlegungen › 4. Gesellschaften

Praxis der Selbstanzeige

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