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a) Personengesellschaften
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Bei BGB-Gesellschaften, offenen Handels- und Kommanditgesellschaften jeglicher Ausprägung erfolgt veranlagungstechnisch eine gesonderte Gewinnfeststellung nach §§ 179 ff. AO. Dem sollte der Berater mittels vom Empfangsbevollmächtigten unterzeichneten und beim Veranlagungsfinanzamt eingereichten Erklärungsvordruck Rechnung tragen. Diese eher technische Frage gilt in „Zinsfällen“ zumindest dann, wenn das Finanzamt eine bereits eingereichte, praktisch oftmals vereinfachende quotale Verteilung auf die Beteiligten z.B. von 1/2 oder 1/3 formal moniert. Dahinter steht der eher taktische Gedanke einer schnellstmöglichen Veranlagung.
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Fallbeispiel 3 (Grundsachverhalt):
Ein Geschwisterpaar, A und B, hat 2008 vom Vater ein Auslandskonto je hälftig überschrieben bekommen.
Alternative 1:
A wohnt in München, B in Hamburg. Eine jeweils auf der Basis 50 % der insgesamt angefallenen Kapitaleinkünfte eingereichte Anlage KAP, zeitgleich abgegeben beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt – keine Schenkungsteuerthematik –, führt in der Praxis vielfach schnellstmöglich zum gewünschten Ergebnis einer möglichst zeitnah wirksamen Selbstanzeige.
Lösungsansätze:
Wegen der starken Fallbelastung der jeweiligen Großstadtfinanzämter werden oftmals die auf dem amtlichen Vordruck schon „mundgerecht“ aufbereiteten Anlagen KAP einfach von den Bearbeitern eingegeben, und es wird anstandslos veranlagt. Da in Normalfällen hier kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird und – nach Bestandskraft der Änderungsbescheide – auch zeitnah der Hinterziehungszinsbescheid als „letzter Akt“ im Nachmeldungsverfahren ergeht (ggf. zur Beschleunigung anfragen), sind derartige Fälle oftmals insgesamt sehr schnell abgeschlossen. Der Nachweis in Form einer ordnungsgemäßen Erträgnisaufstellung nach deutschem Steuerrecht (ggf. auch der entsprechenden Aufteilung) ist freilich zu führen. Deutlich „sperriger“ und angesichts der beteiligten Stellen langwieriger wäre (schon bei zwei Personen) das formal korrekte Verfahren mit hälftiger Zurechnung und Versendung von Grundlagenbescheiden.
Alternative 2:
Die Geschwister leben am gleichen Ort, sind auch unternehmerisch tätig und haben – neben jeweils weiteren ausländischen Kapitaleinkünften – beim örtlich zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt zeitgleich den Sachverhalt schenkungsteuerlich gemeldet.
Lösungsansätze:
Sofern das Finanzamt die hälftige Zurechnung der Kapitaleinkünfte moniert, empfiehlt es sich in einem solchen Fall, anstandslos zu reagieren und zeitnah die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung einzureichen.
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Hinweis
Vor allem in Fällen nicht vollständig versteuerter Betriebseinnahmen (siehe hierzu auch die Beispiele im 3. Kap. Rn. 125 und 127) liegt der praktische Schwerpunkt zunächst darin, eine einheitliche Linie aller Beteiligten zu finden. Äußerst diffizil gestaltet sich die Situation bei unterschiedlichen Gesellschafterinteressen, wenn etwa unter den Gesellschaftern keine familiären Bande bestehen und mehrere Mitglieder zweier Familienstämme involviert sind. Dann wird der Berater ergänzend sowohl gesellschaftsrechtliches know-how als auch mediatives Geschick benötigen, um bei divergierenden Interessen das bestmögliche Gesamtergebnis erzielen zu können. Hier kann es im Einzelfall neben starker Überzeugungskraft in der „Gesellschafterversammlung“ oftmals auch anschaulicher Situationsanalyse und deutlicher Worte bedürfen. Je nachdem, wer alles von den Schwarzverkäufen in welchem Umfang gewusst hat und welche „Selbstanzeigekonstellationen“ sich bei den anderen Gesellschaftern ergeben, sind heiße Diskussionen vorprogrammiert, bei denen regelmäßig auch noch diverse Berater „mitmischen“.