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2. Mehrpersonenfälle

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Bei den eben dargestellten Fallkonstellationen mit einer zunächst nach Personenanzahl und Einzelfallkomplexität überschaubaren Beratungssituation ergeben sich, selbst bei sich im Rahmen der Beratung herauskristallisierenden „Tempoverschärfungen“, dennoch regelmäßig im wesentlichen gleichgelagerte Interessen, die alle Beteiligten zufriedenstellende Lösungsansätze erlauben.

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Fallbeispiel 1:

Die im Norden der Republik lebende Schwester hatte bereits 2012 aus „Vereinfachungsgründen“ ein Auslandskonto der Bank A (kein Namenskonto) vollständig bei sich nachversteuert. 2014 will nun der Bruder als Beamter noch nach geltendem Recht „reinen Tisch“ machen, da er von den ab 2016 geplanten Kontenmeldungen aus Luxemburg und Österreich gelesen hat. Zu melden wären jeweils die hälftigen Einkünfte bei 3 Banken. Trotz der durchgängig mitversteuerten Hälfte der Einkünfte bei Bank A hätte die Schwester wegen Nichtversteuerung ihrer Hälfte der beiden anderen Auslandsbanken bei zu erwartender gesonderter Gewinnfeststellung, bzw. Kontrollmitteilung die Aufdeckung der Selbstanzeige als unwirksam zu gewärtigen, falls der Bruder wahrheitsgemäß neben der Mitinhaberschaft bei Bank A auch die hälftigen Einkünfte bei den beiden anderen Banken offenlegt. Bei entsprechender Materiallieferung (Ertragsaufstellungen der drei Banken) wäre die Meldung an das Wohnsitzfinanzamt der Schwester über die Veranlagungsform der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung bzw. eine Kontrollmitteilung unumgänglich.

Lösungsansatz:

Da die von den Eltern vererbten (steuerlich und steuerstrafrechtlich verjährt) Konten bei A sowie der zwei anderen Banken zusammen sich summenmäßig entsprachen, hatte der Bruder die Einkünfte vollständig bei sich nachgemeldet. So ist die Schwester nicht kompromittiert bei vollständig versteuerten (beide hatten vergleichbare Steuersätze) ausländischen Kapitalerträgen und der Fall mit den zwei isolierten Veranlagungen bei den Wohnsitzfinanzämtern geräuschlos abgeschlossen.

Solche praktisch orientierten einfachen konsensualen Lösungen gelingen bei Mehrpersonenverhältnissen, wozu letztlich aufgrund im wesentlichen einheitlicher Interessenlage auch die meisten Erbengemeinschaften zu rechnen sind, nur, wenn die Beteiligten im Sinne eines größeren Ganzen imstande sind, sich „zusammenzuraufen“.

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Ansonsten fallen „Beratungen aus einem Guss“ bei den in der jeweiligen Beratungssituation rechtlich oder persönlich vorgegebenen Mehrpersonenverhältnissen aufgrund der oftmals auftretenden persönlichen und/oder wirtschaftlichen Interessenkonflikten zumindest wesentlich schwerer. Oftmals lässt sich hier nicht vermeiden, dass sich aus einer Selbstanzeigeberatungssituation zivilrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Folgekonstellationen ergeben, deren potenzielle Auswirkungen dann bei der Beratung mit zu bedenken sind.

2. Kapitel Die Selbstanzeige in der Beratungssituation: Was ist abzuklären?II. Personen(anzahl)bezogene Überlegungen › 3. Uneinheitliche Erbengemeinschaften

Praxis der Selbstanzeige

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