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B. Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV

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Ein Verstoß gegen den freien Dienstleistungsverkehr könnte in der Beschränkung der Tätigkeit von Werbeagenturen, Presseunternehmen und Rundfunkunternehmen liegen.

Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht

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