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II. Vereinbarkeit der Zwangsmitgliedschaft mit den Grundrechten 1. Sachlicher Schutzbereich: Das einschlägige Grundrecht

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Die Zwangsmitgliedschaft könnte gegen Grundrechte verstoßen. L rügt eine Verletzung der Berufsfreiheit, es kommen aber auch Art. 9 Abs. 1 GG sowie die allgemeine Handlungsfreiheit als Auffanggrundrecht in Betracht.

Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht

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