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1.2 Rechts- und Vertragsgrundlagen

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Inhalt und Umfang der Unterlagen bestimmen sich nach den komplexen und dynamischen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens maßgebend sind. In diesem Rechtsbereich eine ordentliche Übersicht zu haben ist ausschlaggebend. In Abb. 1.3 ist eine Gliederung des Baurechts dargestellt, um das Handhaben in der Praxis zu erleichtern.

Anforderungen an die Unterlagen ergeben sich sowohl aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften als auch aus den vertraglichen Vereinbarungen. Öffentlich-rechtliche Vorschriften in diesem Sinne sind zunächst die Vorschriften des Bauordnungsrechts, wie etwa die BayBO [1], die Sonderbauverordnungen (Abschn. 2.3.5), die BauVorlV [3], die EU-BauPVO [24] und die Vorschriften des Bauplanungsrechts, etwa das BauGB [25], die BauNVO [26] und des sonstigen öffentlichen Baurechts, wobei für den Brandschutz insbesondere das Bauordnungsrecht relevant ist. Anzuführen sind auch Anforderungen aufgrund der ArbStättV [27] mit den Arbeitsstättenrichtlinie, der BetrSichV [28] und der GefStoffV [29].

Abb. 1.3 Regelungsmaterien im Baurecht.

Um das Thema sinnvoll zu begrenzen, erfolgt eine Beschränkung auf Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht, andere Rechtsbereiche werden nur punktuell erwähnt und sind gegebenenfalls zu beachten. An dieser Stelle sei ebenfalls anzumerken, dass andere Rechtsgebiete in facto nicht im bauaufsichtlichen Verfahren behandelt werden können, etwa eine Abweichung von der ArbStättV kann nicht nach Art. 63 BayBO bearbeitet werden, da die ArbStättV nicht aufgrund des Art. 80 BayBO als Rechtsverordnung erlassen ist.

Bei industriellen oder energieerzeugenden Bauvorhaben können andere Rechtsbereiche, Genehmigungsverfahren und zugehörige Unterlagen dominieren, auch wenn die baulichen Anlagen selbst wiederum dem Bauordnungsrecht unterliegen. Aus demselben Grund werden in dem Handbuch die verfahrensfreien und genehmigungsfreigestellten Bauvorhaben nicht im Detail behandelt, da die einfacheren Verfahren andere Probleme erzeugen.

Abb. 1.4 Ergänzende Regelungen des Bauordnungsrechts im Freistaat Bayern.

Die Brandschutzdokumentation

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