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1.3.3 Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit der Bauvorlagen

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Ob das konkrete Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht bzw. die formell-materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt, ergibt sich aus den vorgelegten Bauvorlagen, die im Rahmen des Verfahrens (vgl. Abschn. 2.2 bzw. Abschn. 3.4.5) zu prüfen/beurteilen sind.

Die Vorlage vollständiger und mangelfreier Bauvorlagen ist also die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Prüfung des Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde. Hierzu müssen die vorgelegten Unterlagen vor allem den Anforderungen der BayBO [1], der BauVorlV [3] sowie der sonstigen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Regelungen entsprechen bzw. dürfen diesen nicht widersprechen. Die materiell-rechtlichen (bauordnungsrechtlichen) Vorschriften, von denen doch ausnahmsweise abgewichen werden soll, müssen im Sinne des Art. 63 BayBO genau bezeichnet und zugelassen werden. Außerdem soll aufgeführt werden, dass dem Zweck der Vorschrift bei Nichterfüllung der jeweiligen Anforderung gleichwohl entsprochen wird. Wenn solche Angaben fehlen, weisen Bauvorlagen erhebliche Mängel auf, die mit entsprechenden Konsequenzen verbunden sind.

Aus Abschn. 1.2.2 geht deshalb hervor, dass der Bauherr verpflichtet ist, geeignete Personen nach Sachkunde und praktischer Erfahrung mit Blick auf das jeweilige Bauvorhaben zu bestellen, die dann eine genehmigungsfähige Planung schulden. Nach Werkvertragsrecht ist eine Leistung grundsätzlich nur dann mangelfrei, wenn sie der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Andernfalls muss der Bauherr mit Rückgabe des Bauantrags, die mit einer Rückgabefiktion verbunden ist, rechnen.

Stellt sich im Falle einer bauaufsichtlichen Prüfung heraus, dass die Unterlagen unvollständig sind bzw. erhebliche inhaltliche Mängel aufweisen, fordert die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 65 BayBO den Bauherrn in schriftlicher Form zur Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf; erfahrungsgemäß beträgt diese Frist zwei Wochen. Werden die konkreten Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

In Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Brandschutznachweises bzw. für die Erteilung der Bescheinigung Brandschutz I (Abschn. 2.4.3) nicht vorliegen, weil der Brandschutznachweis den Anforderungen, die die BauVorlV in § 11 aufstellt bzw. die in Abschn. 2.3.3 beschrieben sind, nicht entspricht und somit nicht brauchbar und nicht prüffähig ist, unterrichtet der Prüfsachverständige entsprechend § 19 der PrüfVBau unverzüglich die Bauaufsichtsbehörde. Eine Einbeziehung der Prüfingenieure für Standsicherheit in diese Regelung bedarf es nicht, da diese ohnehin im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde tätig sind.

Bauvorlagen weisen auch dann Mängel auf, wenn sie nicht den Anforderungen der BauVorlV in Form, Umfang oder Zahl entsprechen oder wenn die erforderlichen Unterschriften entsprechend Art. 51 BayBO oder Art. 64 BayBO fehlen. Auch die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen nach Art. 62 BayBO zugrunde liegen, sind mangelhaft, wenn sie nicht miteinander entsprechend § 13 BauVorlV übereinstimmen, falsche oder unvollständige Angaben darstellen. Aufgrund dessen ist der Entwurfsverfasser nach Art. 51 BayBO dafür verantwortlich, dass Bauvorlagen übereinstimmen und hauptsächlich keine widersprüchlichen Angaben beinhalten. Diese Aufzählung ist naturgemäß nicht abschließend.


Abb. 1.10 Mögliche Ursachen für unvollständige und mangelhafte Bauvorlagen.

Ausgenommen von unvollständigen Bauvorlagen sind die Bauvorlagen, die im Sinne des Art. 64 BayBO nachgereicht werden können oder die zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nach § 1 BauVorlV nicht erforderlich sind. Diese Ausnahmen können nur im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde gestattet werden.

Mögliche Ursachen, die zu einer unbrauchbaren und fehlerhaften Behandlung der Bauvorlagen führen können, sind in Abb. 1.10 dargestellt. Die zeigen auch gleichzeitig einen Weg, wie mit unvollständigen und mangelhaften Bauvorlagen umgegangen werden kann. An Bemühungen des Gesetzgebers bzw. an vollständigen und unmissverständlichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen kann es nicht liegen.

Im Ergebnis verbleibt die Verantwortung für die Beauftragung des geeigneten Verfassers beim Bauherrn und die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften beim Verfasser, der die Bauvorlagen hauptsächlich unterschrieben und gegebenenfalls erstellt hat. Diese steht auch in engem Zusammenhang mit den Ausführungen unter Abschn. 2.1.3, auf die hiermit verwiesen wird.

Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die Bauvorlagen rudimentär oder fehlerhaft sind, ist nicht nur der Zeitpunkt der Baugenehmigung, sondern auch der Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme (Abschn. 4.7). Dem Bauherrn werden bedauerlicherweise Bauvorlagen ausgehändigt, die weder mit der Baugenehmigung noch mit der Bauausführung übereinstimmen. Klarzustellen ist aber, dass etwaige unvollständige oder rechtswidrige Angaben in den Bauvorlagen nicht bindend sein können und wie in diesem Zusammenhang mit dem Grundsatz des Bestandsschutzes im Sinne des Art. 14 GG [10] umzugehen ist. Fakt ist, dass Gebäude, die der für sie geltenden Baugenehmigung nicht entsprechen, keinen (zumindest formellen) Bestandsschutz genießen können. In Abschn. 3.4.5 wird auf die tägliche Problematik näher eingegangen.

Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Gültigkeit der Ver- oder Anwendbarkeitsnachweise liegt sowohl beim Hersteller als auch beim Unternehmer. Nähere Details diesbezüglich sind in Abschn. 3.3 zu finden. Hinweise zu den mangelhaften Bescheinigungen, Vordrucken, Bestätigungen, Fachunternehmererklärungen, Übereinstimmungserklärungen, können dem jeweiligen Abschnitt entnommen werden.

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