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1.4.4 Qualitätsmerkmale und Bestandskraft der Unterlagen

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Die Unterlagen sind für den Lebenszyklus des Gebäudes nur dann nützlich, wenn sie die (gesetzlich und vertraglich) nötigen Zwecke bzw. Anforderungen vollumfänglich erfüllen. Denn sie müssen ihre Nachweisführung bzw. Beweisfunktion im Bedarfsfall definitiverfüllen können und im Besonderen inhaltlich hinreichend und nachvollziehbar bestimmt sein. Dies richtet sich danach, ob die Unterlagen den Beschaffenheitsmerkmalen nach Tab. 1.2 entsprechen.

Auf das Übereinstimmungsgebot entsprechend § 13 BauVorlV ist in diesem Zusammenhang besonders hinzuweisen. Das bedeutet, dass Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen, die dem Standsicherheits- und Brandschutznachweis (siehe Abschn. 2.3) zugrunde liegen, miteinander überstimmen müssen.

Tab. 1.2 Beschaffenheitsmerkmale der Dokumentation.

Merkmal
Form Vollständigkeit und Brauchbarkeit Faktizität Rechtsgültigkeit Eindeutigkeit Kennzeichnung Strukturiertheit Weiterverwendbarkeit Lesbarkeit Aktualität Aufbewahrungsfristen Zugriffsmöglichkeit Archivierung Sicherungskopien/Zweitschriften

In der Realität kommt es leider sehr häufig vor, dass die Dokumentationen deutlich von den Qualitätsmerkmalen abweichen, sodass die Dokumentationen in facto nicht brauchbar sind. bzw. nicht die erforderlichen Informationen liefern können.

Die Brandschutzdokumentation

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