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1.3.8 Ordnungswidrigkeiten

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Zu den Pflichtverletzungen gehören auch Ordnungswidrigkeiten nach Art. 79 Bay-BO, soweit sie nicht strafbare Handlungen im Sinne des StGB [9] sind. Wer sich nicht an bestimmte Vorschriften der BayBO oder aufgrund der BayBO erlassene Vorschriften hält, handelt ordnungswidrig. Im Folgenden sind die einzelnen Tatbestände im Hinblick auf die Unterlagen beschrieben. Generell handelt rechtswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 • bautechnische Nachweise erstellt, bescheinigt oder bestätigt, ohne dazu berechtigt zu sein Abschn. 2.1.5,

 • unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt Abschn. 2.2.1 (exemplarisch),

 • unrichtige Angaben im Kriterienkatalog macht Abschn. 2.4.1,

 • ohne Baugenehmigung, ohne Bescheinigungen I (Standsicherheits- und Brandschutznachweis) und ohne Baubeginnsanzeige mit der Bauausführung beginnt Abschn. 3.4,

 • ohne die verlangte Bauzustandsanzeige Bauarbeiten durchführt Abschn. 3.4.4.3,

 • Bauprodukte ohne Ü-Zeichen verwendet Abschn. 3.3,

 • Bauarten ohne aBG oder ohne abP anwendet Abschn. 3.3,

 • die erforderlichen Unterlagen, Ver- und Anwendbarkeitsnachweise und Leistungserklärungen für Bauprodukte/-arten nicht auf der Baustelle erbringt und bereithält Abschn. 3.4.4,

 • ohne die Bescheinigungen II (Standsicherheit und Brandschutz) die Nutzung des Gebäudes aufnimmt Abschn. 4.7,

 • ohne Bescheinigung des Bezirkskaminkehrermeisters Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke in Betrieb nimmt Abschn. 4.5.3,

 • als Prüfsachverständiger unrichtige Bescheinigungen über die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen ausstellt Abschn. 2.4.3 und 4.6.1.

Rechtswidrige Handlungen können sich auch aus anderen Rechtsvorschriften wie bereits oben dargelegt ergeben, die ebenfalls den Bezug auf in diesem Handbuch genannten Unterlagen oder Brandschutzanforderungen nehmen, wie etwa § 22 GaStellV [22], § 33 VkV [19], § 48 VStättV [21], § 14 BStättV [20], § 37 PrüfVBau [18] und § 3 SPrüfV [4].

Zur Vollständigkeit sei an dieser Stelle erwähnt, dass auch § 8 Bauproduktengesetz (BauPG) Bußgeldvorschriften zum europäischen Bauproduktenrecht enthält, insbesondere hinsichtlich der Leistungserklärung und der CE-Kennzeichnung nach Abschn. 3.3.5.5 welche durch den Hersteller im Sinne des Art. 21 BayBO zu erfolgen haben.

Die Brandschutzdokumentation

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