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1.3.7 Haftung

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Für den Vollzug der BayBO und der aufgrund Art. 80 BayBO erlassenen Rechtsverordnungen für die Bauberatung und Auskunft im Sinne des Art. 25 BayVwVfG [11] sowie anderer öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ist die untere Bauaufsichtsbehörde in der Hauptsache zuständig. Allerdings, durch die konkrete Übertragung staatlicher Verantwortung aus dem Bauordnungsrecht an die für den Bau Verantwortlichen, wird die Bauaufsichtsbehörde in größerem Umfang sichtbar entlastet.

Stärkung der primären und umfassenden Eigenverantwortung des Bauherrn und der Baubeteiligten steht dementsprechend im Vordergrund, insbesondere in den Bereichen, in denen die öffentlich-rechtlichen Anforderungen bauaufsichtlich nicht oder eingeschränkt geprüft werden bzw. dem Vier-Augen-Prinzip (Abschn. 2.4) nicht unterliegen. Von einer Erleichterung der Haftung kann somit keine Rede sein und die Herausnahme möglichst großer behördlicher Verantwortung erscheint nicht abschließend.

Um hier rechtliche Klarheit zu schaffen, werden Haftungsbereiche der Zuständigen untereinander in Abb. 1.13 dargestellt, mit Ausnahme der Aufgaben, die die Bauaufsichtsbehörde zu erfüllen haben. Der Bauherr ist naturgemäß nahezu immer dabei, da dies in Art. 49 BayBO zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften so verankert ist.

Für privatrechtliche Rechtsbeziehungen muss immer bedacht werden, dass vom Bauherrn zu beauftragende Personen wichtige Aufgaben und Pflichten entsprechend Abb. 1.13 übernehmen und die Verantwortung und Haftung für die Folgen zu tragen haben, die aus mangelhaften Unterlagen, Bauausführung und fehlerhafter Bauüberwachung entstehen können.

Wie bereits in Abschn. 1.2.2.1 erwähnt, mit Abschluss des Werkvertrages gemäß § 631 BGB haftet der Fachplaner für den Werkerfolg seiner übernommenen Leistungen, sowohl öffentlich-rechtlich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde als auch privat-rechtlich gegenüber dem Bauherrn. Nach Werksvertragsrecht ist eine Leistung grundsätzlich nur dann mangelfrei, wenn sie der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

Werden die Unterlagen so erstellt, dass sie etwa nicht genehmigungsfähig oder nach § 633 BGB nicht mangelfrei sind, so kann der Bauherr gemäß den §§ 634, 635 und§ 637 BGB Nacherfüllung bzw. Nachbesserung verlangen oder durch einen Dritten den Mangel auf Kosten des Fachplaners beseitigen lassen. Der Fachplaner hat also das Recht, seine Nachweise rechtmäßig zu vervollständigen oder zu korrigieren. Soweit der Fachplaner die fällige Leistung nicht wie geschuldet erbringt, kann der Bauherr darüber hinaus gemäß den §§ 281 und 284 BGB Schadensersatz verlangen. Diese Haftungsregelung ist grundsätzlich immer vertragsbezogen. Sie erfasst sämtliche Leistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarung unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Genehmigungsplanung, Bauausführung, Bauüberwachung oder eine Bescheinigung handelt.

Ein besonderes Augenmerk muss ebenfalls auf weitreichende Hinweis- und Aufklärungspflichten, beispielsweise auf etwaige Risiken, wirtschaftliche Schäden oder anstehende Gesetzesänderungen, gegenüber dem Bauherrn gelegt werden, auf welche er faktisch und naturgemäß Rechtsanspruch hat. Es ist also nachdrücklich davor zu warnen, Hinweis- und Aufklärungspflichten nicht als Gegenstand des Vertrages zu betrachten. Dazu erforderliche Erläuterungen sind in jedem Fall schriftlich festzulegen. Grundsätze diesbezüglich finden sich in der Rechtsprechung sowie in der Kommentarliteratur.

Für eine Einführung in die strafbaren Handlungen bzw. in die Grundlagen der Baugefährdung wird insbesondere auf § 319 Abs. 1 des StGB [9] verwiesen:

„(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Die Brandschutzdokumentation

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