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1.3.4 Schrift- und elektronische Form

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Aus Gründen der Rechtssicherheit bzw. der Aufklärungs-, Beweis- oder Klarstellungsfunktion und damit kein Zweifel bestehen kann, sollten Tatsachen, wie bereits in Abschn. 1.2.2 erläutert, aktenkundig angefertigtwerden, obwohl einige Obliegenheiten in jeder beliebigen Form abgeschlossen werden können.

Die formellen Anforderungen an die Unterlagen sind durch das Gesetz geregelt bzw. basieren auf Parteivereinbarungen. In Abb. 1.11 sind die Formtypen im Sinne des BGB [5] dargestellt.

Die in diesem Handbuch genannten Unterlagen können mit wenigen Ausnahmen sowohl schriftlich also auch elektronisch erlassen werden.

Die Brandschutzdokumentation

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