Читать книгу Die Brandschutzdokumentation - Suad Semic - Страница 25
1.3.4.2 Elektronische Form
ОглавлениеNachdem der Gesetzgeber den Ersatz der Schriftform durch die elektronische Form nicht ausschließt, können die Unterlagen auch in elektronischer Form durch den Verfasser erstellt und zur Verfügung gestellt werden, naturgemäß unter der Voraussetzung, dass die Bauaufsichtsbehörde und gegebenenfalls der Bauherr dem Vorgang zustimmen.
Gemäß § 126a BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form grundsätzlich ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Dabei muss der Verfasser der Unterlagen diesen seinen Namen hinzufügen und die elektronischen Unterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach VDG [32] versehen, damit insbesondere seine Identität sichergestellt wird. Ähnliche Bestimmungen hierzu enthält auch Art. 3a des BayVwVfG [11]. Als Entscheidungshilfe können ebenfalls die Vorschriften der ERVV [15] herangezogen werden.
Die Grenzen des Erlaubten werden wie bereits angesprochen von der BayBO bestimmt. Beispielhaft hierfür ist die Baugenehmigung nach Art. 68 BayBO zu nennen, der eine elektronische Form ausdrücklich nicht zulässt; Art. 3a BayVwVfG oder § 126a BGB finden also keine Anwendung. In allen anderen Fällen kann die die elektronische Form gemäß § 1 BauVorlV verwendet werden, soweit nach Art.3a BayVwVfG die Bauaufsichtsbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, was derzeit in Bayern nicht der Fall ist. Aufgrund der bisher vorgenommenen Vorbereitungen ist davon auszugehen, dass die Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) ab März 2021 rechtliche Grundlagen für die Einreichung digitaler Anträge, Anzeigen, Unterlagen und Bauvorlagen bilden wird. In der DBauV wird also geregelt, unter welchen Voraussetzungen Bauanträge digital durchgeführt werden können.
Für die digitale Archivierung (Abschn. 1.4.5.1) wird man davon ausgehen müssen, dass ein elektronisches Verfahren zu ausreichend sicherer Aufbewahrung der Dokumente in digitaler Form führt, was eigentlich in Anlehnung nach § 126b BGB unabdingbar ist.
Abb. 1.12 Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten von Unterlagen nach Regelwerken.