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1.2.2.2 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

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Neben § 631 BGB [5] gibt es also Regelungen der HOAI [6], die im Rahmen der privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zu beachten sind, da wie oben bereits ausgeführt, die BayBO nur die öffentlich-rechtliche Position der am Bau Beteiligten regelt und nicht die privatrechtliche Verantwortung.

Betont sei an dieser Stelle, dass es sich bei der HOAI um eine reine Honorarhöhe bzw. um ein Preisrecht handelt, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden. Sie beschreibt zwar Grundleistungen und Besondere Leistungen für verschiedene Leistungsbilder, legt aber keine Leistungspflichten der Beteiligten fest und trifft keine Regelungen über Umfang und Beschaffenheit dieser Leistungen. Dies ist den zivilrechtlichen Vertragsverhältnissen (Abschn. 1.2.2.1) überlassen, diese müssen sich dann auf die Leistungsbilder der HOAI beziehen, falls die zu erbringenden Leistungen in den Anwendungsbereich der HOAI fallen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die HOAI – wie der Name schon sagt – eine Honorarordnung und keinesfalls eine Vertragsordnung ist.

Der HOAI 2013 wurde die Besondere Leistung zur Erstellung von brandschutztechnischen Nachweisen neu hinzugefügt. Für den Nachweis des Brandschutzes im Sinne § 11 BauVorlV [3] sind die Angaben, soweit erforderlich, im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung anzugeben. Diese in üblichen Bauvorlagen einzutragenden Angaben stellen gemäß HOAI keine besonderen Nachweise dar und sind somit den Grundleistungen der Objektplanung zuzuordnen. Für Gebäude der Gebäudeklassen 1-3 mag dies durchaus möglich sein. Bei Sonderbauten, Mittel -und Großgaragen müssen gemäß § 11 BauVorlV zusätzlichen Angaben gemacht werden, die in der Regel eine eigenständige, besondere Nachweisführung erfordern bzw. die den Besonderen Leistungen zuzuordnen sind. Dies gilt auch für Abweichungen von der BayBO und bei Bestandsgebäuden. Brandschutz ist also weitgehend eine Besondere Leistung bzw. ein eigenständiges Leistungsbild und kann nach § 3 der HOAI frei vereinbart werden. Nähere Angaben zum Brandschutz, die den Charakter von Empfehlungen haben, können aus dem AHO-Heft 17 [7] entnommen werden.

Leistungsbilder der HOAI, die eine Brandschutzplanung enthalten, sind insbesondere:

 • die Objektplanung (§§ 34, 35 mit Anlage 10),

 • die Tragwerksplanung (§§ 51, 52 mit Anlage 14),

 • die Technische Ausrüstung (§§ 55, 56 mit Anlage 14).

Daher kann der Brandschutz nur in Verbindung mit diesen Leistungsbildern behandelt werden. Bei den meisten Leistungsbildern gibt es neun Leistungsphasen (LPH), davon sind die Phasen entsprechend der Tab. 1.1 für die Unterlagen im Sinne der hier behandelten Dokumentation relevant.

Die Frage, welche Leistungen durch den Bauherrn zu beauftragen sind, richtet sich an erster Stelle nach dem konkreten Bauvorhaben bzw. nach der Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Pflichten, naturgemäß auch seiner Wünsche.

Die Brandschutzdokumentation

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