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1.2.3 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

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Die VOB [31] ist kein Gesetz oder Verordnung trotz Rechtsnormcharakter und stellt nicht in jedem Fall die Vergabe- oder Vertragsgrundlage dar. Sie enthält die wichtigsten Klauseln zur Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber wie Bund, Länder oder Kommune. Diese sind also verpflichtet, aufgrund der Verweisungen in den Vergabegrundsätzen, in Bauverträgen mit ihren Auftragnehmern die Geltung der VOB/A vertraglich zu vereinbaren. Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten grundsätzlich das BGB [5] und die HOAI [6], nicht aber die VOB.

Die VOB gliedert sich entsprechend der Abb. 1.6 in drei Teile, wobei der Teil A die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber und der Teil B die Grundlage für die Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Hinblick auf die Ausführung von Bauleistungen im Rahmen des Vertrages festlegt.

Die Verpflichtung zur Anwendung der VOB durch öffentliche Auftraggeber ergibt sich in Bayern aus § 30 der Kommunalhaushaltsverordnung in Verbindung mit den durch das StMI bekannt gegebenen Vergabegrundsätze, soweit nicht Bundesrecht vorgeht. Aus den verbindlichen Vergabegrundsätzen ist abzuleiten, dass alle Teile der VOB anzuwenden sind.

Auch in Bauverträgen privater Auftraggeber vereinbaren die Vertragsparteien, ohne dazu verpflichtet zu sein, häufig die Bestimmungen der VOB/B, die als allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB gelten. Speziell § 1 VOB/B definiert, dass sich die Art und der Umfang der geschuldeten Leistungen aus dem Vertrag ergeben. Daraus folgt zwangsläufig der Umkehrschluss, dass alles, was nicht Inhalt des Bauvertrages ist, auch nicht vom Auftragnehmer geschuldet wird. Das ist auch hinsichtlich der an den Auftraggeber zu übergebenden Unterlagen zu beachten.

Die Regelungen der VOB werden genauso wie die Regelungen der HOAI in diesem Handbuch im Weiteren berücksichtigt, soweit sie für die Brandschutzdokumentation relevant sind bzw. soweit die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht ausreichen, um die Anforderungen an die Unterlagen zu erfüllen. In Abschn. 3.2 wird die VOB/C näher beschrieben, da sie Grundlagen und DIN-Normen für die Leistungsbeschreibungen im Sinne der LPH 6 HOAI vollständig enthält.

Tab. 1.1 Leistungsphasen gemäß § 34 HOAI.

Leistungsphase (LPH) Leistungsbild
LPH 4 Genehmigungsplanung mit den nach BauVorlV zu erstellenden Unterlagen für den Bauantrag (vgl. Kap. 2)
LPH 5 Ausführungsplanung mit zeichnerischer Darstellung des Objekts, mit allen für die Ausführung notwendigen Angaben (vgl. Kap. 3)
LPH 6 Umfasst insbesondere die Erstellung der Leistungsverzeichnisse für die einzelnen Gewerke (vgl. Abschn. 3.2)
LPH 8 Mit der Übergabe des Objekts sind dem Bauherrn alle erforderlichen Unterlagen zu übergeben; damit sind Unterlagen nach Kap. 2, 4 und Abschn. 5.1 gemeint Die letzte LPH 9 (vgl. Abschn. 4.8.2) dient der Erstellung einer Gebäudebestandsdokumentation und ermöglicht eine bessere Abgrenzung gegenüber der Grundleistungen in LPH 8
Die Brandschutzdokumentation

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