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1.2.1 Bauordnungsrecht

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Die Anforderungen an den Brandschutz und an die zugehörigen Unterlagen ergeben sich aus materiellen und formellen Rechtsvorschriften. Da insbesondere im formellen Bauverfahrensrecht erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern bestehen, wird in diesem Handbuch ausschließlich auf das bayerische objektbezogene Landesrecht ausführlich und definitionsfreudig abgestellt.

Neben der BayBO [1] sind ebenfalls die Rechtsverordnungen, die Verwaltungsvorschriften, die Richtlinien und die BayTB [30] in Abb. 1.4 zu erwähnen, wobei insbesondere die Anforderungen der BayBO und der aufgrund des Art. 80 BayBO erlassenen Rechtsverordnungen durch die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) ergänzt werden. Die auf der BayBO beruhenden Rechtsverordnungen werden grundsätzlich parallel zu der Neufassung der BayBO angepasst.

Damit sind für die Unterlagen grundsätzlich alle ergänzenden Regelungen des Bauordnungsrechts von Relevanz. Besonders bedeutsam sind in diesem Zusammenhang

 • die BauVorlV [3],

 • die PrüfVBau [18] und

 • die SPrüfV [4],

worauf im Weiteren ebenfalls detaillierter eingegangen wird.

Die BayBO als wichtigste Rechtsgrundlage enthält die elementaren Bestimmungen des materiellen Bauordnungs- sowie des Bauverfahrensrechts, die bei der

 • Anordnung,

 • Errichtung,

 • Änderung,

 • Nutzungsänderung,

 • Instandhaltung und

 • Beseitigung

von baulichen Anlagen durch die am Bau Beteiligten einzuhalten sind. Sie regelt dabei speziell Vorschriften zum Schutz vor Gefahren, Schutzziele, Standsicherheit, Brandschutz, Bauvorlageberechtigung und zudem das erforderliche Aufgabenspektrum der am Bau Beteiligten und setzt naturgemäß deren privatrechtlichen Rechtsbeziehungen (Abschn. 1.2.2) für die ordnungsgemäße Nachweisführung und Umsetzung der Grundpflichten im Sinne des Art. 49 BayBO voraus. Anzuführen ist, dass im bauaufsichtlichen Verfahren private Rechte Dritter außer Betracht bleiben. Diese dürfen allerdings dem Zweck der öffentlich-rechtlichen Regelungen nicht entgegenstehen.

Die sich aus vertraglichen Vereinbarungen ergebende materiell-rechtliche Aufgabenstellung ist dann nach Maßgabe der BayBO und aufgrund der BayBO erlassenen Vorschriften nachzuweisen. Als erforderliche Nachweise, die im Rahmen eines bestimmten Verfahrens zu erstellen sind, nennt die BayBO

1 A. Standsicherheitsnachweis (= konstruktiver Brandschutz),

2 B. Brandschutznachweis,

3 C. Schallschutznachweis und

4 D. Erschütterungsschutznachweis,

wobei A und B nur in Fällen nach Abschn. 2.3 zu erstellen und in Fällen nach Abschn. 2.4 zu prüfen sind. C und D werden bauaufsichtlich nicht geprüft, aber auch im Folgenden nicht behandelt, weil sie mit Blick auf die Brandschutzdokumentation nicht relevant sind. Um die sowohl materiellen als auch formellen Anforderungen zu erfüllen, hat der Bauherr folglich die Pflicht, geeignete Baubeteiligte zu bestellen, etwa durch Abschluss privatrechtlicher Verträge.

Die Brandschutzdokumentation

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