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Die Volksabstimmung 1977: Eine Panne der Demokratie?

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«Die unterzeichneten Stimmberechtigten des Kantons Zürich verlangen: Der Kanton Zürich reicht gemäß Artikel 93 der Bundesverfassung eine Standesinitiative mit folgender Forde­rung ein: Die Bundesgesetzgebung ist dahingehend zu ändern, dass die Tötung eines Menschen auf eigenes Verlangen straffrei ist, falls folgende Voraussetzungen erfüllt sind …»14

Die «Volksinitiative Sterbehilfe auf Wunsch für Unheil­bar-Kranke», 1975 lanciert, wird von keiner Partei unterstützt. Re­gierung und Parlament stehen ihr ablehnend gegenüber. Das Zürcher Stimmvolk, davon unbeeindruckt, nimmt sie zweieinhalb Jahre später, am 25. September 1977, mit fast 60 Prozent Ja-Stimmen an.

War dieses vom politischen Establishment unerwünschte Ergebnis eine «Panne der Demokratie»?15 War die Bevöl­ke­rung überfordert und wusste nicht, was sie tat? Hatte die «heftige öffentliche Diskussion um den Fall Haemmerli» zu Missverständnissen beigetragen? Das Eidgenössische Parlament muss reagieren. Eine Kommission wird eingesetzt.

Urs Haemmerli hatte passive Sterbehilfe geleistet, den «Verzicht auf die Aufnahme oder den Abbruch von lebenser­hal­ten­den Maßnahmen», um die Formulierung des Bundesamts für Justiz zu zitieren.16 Die «direkte aktive Sterbehilfe» ist hingegen, so ebenfalls das Amt, eine «gezielte Tötung zur Verkür­zung der Leiden eines anderen Menschen», bei der ein Arzt oder ein Dritter dem Patienten absichtlich eine Spritze verabreicht, die direkt zum Tod führt.

Nur um diese aktive Sterbehilfe dreht sich die Initiative. Sie verbindet ihre Forderung nach Straffreiheit mit einer Reihe von Bedingungen. So müsse der Sterbewillige an einer unheilbaren, schmerzhaften und mit Sicherheit zum Tode führenden Krankheit leiden. Er müsse außerdem seinen Sterbewunsch in zwei öffentlichen Urkunden festhalten, wobei ein Psychiater seine Urteilsfähigkeit zu bestätigen habe. Erst danach dürfe sein Leben von einem bis zu diesem Zeitpunkt nicht beteiligten Arzt beendet werden.

Die Kommission holt sich Rat bei der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW. Diese hatte in ihren 1976 publizierten «Richtlinien für die Sterbehilfe» festgestellt, die Aufgabe des Arztes sei Lebenshilfe, «ausgerichtet auf die Erhaltung und Verlängerung des Lebens».17 Die Kommission folgt dieser Linie. Gezielte Lebensverkür­zung durch Tötung sei kein ärztliches Anliegen. Sie fasst zusammen: «Kann ein Arzt nicht mehr zur Genesung eines Patienten beitragen, dann soll er sich auf Linderung des Leidens beschränken», und empfiehlt dem Eidgenössischen Parlament, der Initiative keine Folge zu leisten. Und so geschieht es dann auch.

Wenn Sie kein Feigling sind, Herr Pfarrer

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