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A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › IV. Das 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2009

IV. Das 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2009

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Am 1.9.2009 trat nach jahrelanger kontroverser Diskussion das inoffiziell auch als „Patientenverfügungsgesetz“ bezeichnete 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz in Kraft.[1] Der sog. „Stünker-Entwurf“ konkurrierte mit zwei weiteren Entwürfen und konnte letztlich in einer von Fraktionszwängen freigegebenen Entscheidung des Bundestags die meisten Stimmen auf sich vereinen. Betreuern und Bevollmächtigten wird gesetzlich die Durchsetzung des mutmaßlichen oder schriftlich in einer Patientenverfügung niedergelegten Patientenwillens auferlegt.[2]

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Das 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz hatte folgende Ziele:

Verankerung des Rechtsinstituts der Patientenverfügung im Betreuungsrecht und Einführung der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 1901a BGB);
Regelung der Aufgaben des Betreuers oder Bevollmächtigten beim Umgang mit einer Patientenverfügung und dem Procedere der Feststellung des Patientenwillens;
Klarstellung der Beachtlichkeit des Willens des Betroffenen unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung;
Unwirksamkeit der Festlegungen in einer Patientenverfügung, die auf eine verbotene Tötung auf Verlangen gerichtet sind;
riskante Heilbehandlungsmaßnahmen oder schwerwiegende Entscheidungen eines Betreuers oder Bevollmächtigten über die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in ärztliche Maßnahmen bedürfen bei Zweifeln über den Patientenwillen der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1904 Abs. 4 BGB);
Sicherstellung des Schutzes des Betroffenen durch verfahrensrechtliche Regelungen (§ 298 FamFG).
Handbuch Betreuungsrecht

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