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ОглавлениеA. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › VII. Das ZPO-Rechtsmittelreformgesetz 2013
VII. Das ZPO-Rechtsmittelreformgesetz 2013
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Das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften[1] trat am 1.1.2013 in Kraft und änderte auch einige Bestimmungen aus dem Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. Neben einigen Detailänderungen, wie der Fristanpassung der Sprungrechtsbeschwerde bei verkürzter Beschwerdefrist wurden vor allem die Vor- und Zuführungsvorschriften, die der Betreuungsbehörde die Gewaltanwendung und den Wohnungszutritt ermöglichen, vereinheitlicht und beim Letzteren neu gefasst.
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Die Ergänzungen der Vorschrift sind auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum früheren § 68b Abs. 3 S. 1 FGG a.F. zurückzuführen, die die Vorführung zur Untersuchung regelte. In dieser Entscheidung[2] führt das Bundesverfassungsgericht aus, die Bestimmung, nach der das Gericht unanfechtbar anordnen konnte, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird, stelle keine ausreichende Rechtsgrundlage für das gewaltsame Öffnen und Betreten der Wohnung zum Zwecke der Vorführung zu einer Begutachtung im Betreuungsverfahren dar. Seit 1.1.2013 kann grundsätzlich eine Vorführung mit Wohnungszutritt erst nach erfolgter Anhörung angeordnet werden. Allerdings ist den Betreuungsbehörden eine eigene Entscheidungskompetenz zur Wohnungsöffnung im Falle der Gefahr im Verzug eingeräumt worden (§§ 278 Abs. 7, 283 Abs. 3, 319 Abs. 7, 326 Abs. 3 FamFG).