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A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › V. Das FGG-Reformgesetz 2009

V. Das FGG-Reformgesetz 2009

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Zeitgleich mit dem 3. BtÄndG trat auch eine umfassende Reform des Verfahrensrechtes in Kraft. Das noch aus dem 19. Jahrhundert stammende FGG wurde durch das Gesetz über die Angelegenheiten in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ersetzt. Das Betreuungs- und Unterbringungsverfahren stand zwar nicht im Mittelpunkt des Gesetzgebungsverfahrens, brachte jedoch auch hierzu einige Neuerungen.[1]

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Unter anderem wurde das bisherige Vormundschaftsgericht aufgelöst. Seine Zuständigkeiten wurden auf das Familiengericht und das neu geschaffene Betreuungsgericht verteilt. Letzteres ist für Betreuungsverfahren, Unterbringungsverfahren und sonstige Freiheitsentziehungsmaßnahmen sowie für Pflegschaften für Volljährige zuständig.

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Des Weiteren wurde die Stellung der Verfahrensbeteiligten neu definiert.[2] Während Bevollmächtigter und Betreuungsbehörden in ihren Rechten besser dastehen als zuvor, sind die Beteiligungs- und Beschwerderechte von Angehörigen der Betroffenen eingeschränkt worden.[3] Die Qualifikationen von Sachverständigen und die Inhalte der Gutachten in Betreuungsverfahren werden konkretisiert (§ 280 FamFG).

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Zudem wurde das Rechtsmittelsystem neu strukturiert.[4] Den Beteiligten wird durch die Rechtsbeschwerde erstmals in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet (§§ 70 ff. FamFG); die Oberlandesgerichte fielen als Rechtsmittelinstanz weg (§ 133 GVG).

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Die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen ist seit dem 1.9.2009 generell befristet (in der Regel auf einen Monat, in einigen Fällen auf 2 Wochen). Erstmals wurden Rechtsmittelbelehrungen vorgeschrieben. In Genehmigungsverfahren wurde das bisherige, vom Bundesverfassungsgericht eingeführte Vorbescheidsverfahren ersetzt durch eine Rechtskraftlösung, Hiernach sind Genehmigungsbeschlüsse nicht sofort wirksam, sondern erst mit deren Rechtskraft.

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