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A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung › VI. Das Vormundschaftsrechtsänderungsgesetz 2011

VI. Das Vormundschaftsrechtsänderungsgesetz 2011

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Das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechtes, das in seinen wesentlichen Teilen mit der Veröffentlichung im Juli 2011 in Kraft trat,[1] erfolgte nach einigen öffentlichkeitswirksamen Skandalen im Bereich des Vormundschaftsrechtes (z.B. Fall „Kevin“ in Bremen). Es sollte sichergestellt werden, dass Vormünder, aber auch andere gesetzliche Vertreter, die ihnen anvertrauten Personen regelmäßig persönlich besuchen und dass Fallzahlen, vor allem bei Amtsvormundschaften nicht einen solchen Kontakt unmöglich machen. Lediglich für das Vormundschaftsrecht selbst wurde bestimmt, dass grundsätzlich ein monatlicher Besuchskontakt stattzufinden hat (§ 1793 BGB) und dass Mitarbeiter der Amtsvormundschaft maximal für 50 Mündel zuständig sein dürfen (§ 55 SGB VIII).[2]

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Auch für das Betreuungsrecht gilt die erweiterte Jahresberichtspflicht (§ 1840 Abs. 1 BGB), die nun auch die persönlichen Kontakte beschreiben soll sowie die (ein Jahr später in Kraft getretene) Überwachungspflicht des Betreuungsgerichtes (§ 1837 Abs. 2 BGB). Mangelnde persönliche Betreuungsführung wird in § 1908b Abs. 1 BGB nun ausdrücklich als Entlassungsgrund aufgeführt.[3]

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