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I. Rechte aus ErzeugnisansprüchenRechtaus Erzeugnisanspruch

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Ansprüche, die ein Erzeugnis (auch VorrichtungVorrichtung genannt) schützen, werden Erzeugnisansprüche oder VorrichtungVorrichtung-sanspruchsansprüche genannt. Diese gewähren dem Patentinhaber Schutz gegenüber Dritten, das Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen (§ 9 Nr. 1 PatG).

Recht des geistigen Eigentums

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