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1. BenutzungsanordnungBenutzung-sanordnung

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Die Benutzungsanordnung unterscheidet zwei Fälle, nämlich:

 Benutzung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt; das hat die Bundesregierung (nicht ein einzelner Minister) anzuordnen (§ 13 Abs. 1, S. 1 PatG) und

 Benutzung im Interesse der Sicherheit des Bundes; das hat die zuständige oberste Bundesbehörde (wie Bundesministerium der Verteidigung oder des Inneren) oder in deren Auftrag eine nachgeordnete Stelle anzuordnen (§ 13 Abs. 1 S. 2 PatG).

Der Patentinhaber hat gegenüber dem Bund (nicht gegenüber dem Benutzer) einen AnspruchAnspruchVergütung auf angemessene Vergütung (§ 13 Abs. 3 PatG), die einer Enteignungsentschädigung entspricht.1

Recht des geistigen Eigentums

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