Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 172
II. Sachlicher Anwendungsbereich 1. ErfindungErfindungErfindungArbEGen, Verbesserungsvorschläge
ОглавлениеDas ArbEG ist anwendbar auf:
Erfindungen, sofern diese patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (§ 2 ArbEG);
solche technischen Verbesserungsvorschläge, die zwar nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, jedoch dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren, wie ein gewerbliches SchutzrechtSchutzrechtgewerbliches (oft bezeichnet als „qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge“). Ansonsten bleibt die Behandlung von technischen Verbesserungsvorschlägen der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen (s. §§ 3, 20 ArbEG). Da qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge in der Praxis kaum eine Rolle spielen und sonstige technische Verbesserungsvorschläge nicht unter das ArbEG fallen, soll hier darauf nicht weiter eingegangen werden.
Nicht unter das ArbEG fallen somit also Neuerungen, die keine TechnizitätTechnizität aufweisen, wie insbesondere SoftwareSoftwareProgrammprogramme und ästhetisches Design. Dafür können ggf. die Regelungen des UrhG gelten.