Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 157
I. ÜbertragungRecht aus dem PatentÜbertragung
ОглавлениеDie Übertragung der nach § 15 Abs. 1 PatG bestehenden Rechte kann durch formlosen Vertrag gem. §§ 413, 398 BGB erfolgen.1 Dabei liegt als Verpflichtungsgeschäft in vielen Fällen ein Kaufvertrag zugrunde.2 Für die industrielle Praxis bedeutsam ist außerdem eine Rechtsübertragung bei DiensterfindungenDiensterfindungÜbertragung aufgrund einer Inanspruchnahme nach §§ 6, 7 ArbEG (s.u. § 32 II.). Auf die Übertragung durch Erbfolge wird hier nicht weiter eingegangen.
Wesentlich bei einer derartigen Rechtsübertragung ist das materiellrechtlichemateriellrechtliche-s Geschäft Geschäft. Der Vermerk nach § 30 Abs. 3 PatG in dem PatentregisterPatent-rolle hat insofern nur verlautbarende (deklaratorische), jedoch keine rechtsbegründende Wirkung.3 Der Vermerk verschafft jedoch dem jeweils Eingetragenen Legitimation gegenüber dem DPMA und den Gerichten. Das heißt auch, dass ein Patentinhaber in dem Patentregister eingetragen sein muss, um aus dem Patent wirksam klagen zu können.4