Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 163

§ 22 NationalenationaleVerfahren VerfahrenVerfahrennationales

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Mit dem bestandskräftigen Abschluss des Erteilungsverfahrens bzw. eines sich daran ggf. anschließenden Einspruchsverfahrens endet üblicherweise die Entscheidungskompetenz des EPA, sofern durch den Patentinhaber nicht ein Beschränkungs- bzw. Widerrufsverfahren beantragt wird. Zwar enthält das EPÜ mit Art. 138 eine Vorschrift betreffend eventueller NichtigkeitVerfahrenNichtigkeits-sverfahrenVerfahrenNichtigkeits-, jedoch werden diese nach nationalen Verfahren durchgeführt. Eine (teilweise) NichtigerklärungErklärungNichtigkeits- wirkt nur für das Hoheitsgebiet des Staates, in dem das Verfahren stattfindet.

Damit ein europäisches Patent auch die Wirkungen gem. Art. 64 EPÜ in den benannten Staaten entfaltet, sind in Abhängigkeit von der VerfahrensspracheSpracheVerfahrens- Übersetzungen in einzelnen Staaten erforderlich (Art. 65 EPÜ).1

Der SchutzbereichSchutzbereich des erteilten Patents ist nach Art. 69 EPÜ – ergänzt durch das Protokoll über dessen Auslegung – bestimmt. Die daraus resultierenden Rechte und Verfahren zu deren Geltendmachung werden jedoch nach nationalem Recht i.S.v. Art. 64 EPÜ behandelt.

Ein rechtskräftig erteiltes europäisches Patent bewirkt nach Ablauf der EinspruchsfristFristEinspruch oder eines eventuellen Einspruchsverfahren gem. Art. II § 8 IntPatÜG, dass ein nationales deutsches Patent seine Wirkung verliert, soweit es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt („Verbot des DoppelschutzesVerbot des Doppelschutzes“; s.o. § 15 II. 1.).

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