Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 167

Оглавление

4. Kapitel. Der Patentzusammenarbeitsvertrag (PCTPCT)

Durch den Patentzusammenarbeitsvertrag1 (PCT), ergänzt durch eine Ausführungsordnung (AOPCT),2 wird eine Möglichkeit geschaffen, mit einer einzigen „internationalen“ Anmeldung Schutz für eine Erfindung in vielen Staaten zu sichern. Der PCT führt jedoch – anders als das EPÜ – nicht zu einer einheitlichen Patenterteilung. Es wird lediglich ein einheitliches Anmeldeverfahren durchgeführt, einschließlich Veröffentlichung der AnmeldungAnmeldungPCT und einer Recherche. Auf Wunsch des Anmelders ist auch eine unverbindliche Prüfung der Anmeldung bzw. von deren Erfindung möglich. Jedoch ist die verbindliche Prüfung und entsprechende SchutzrechtSchutzrechtErteilungserteilung den in der Anmeldung benannten Vertragsstaaten vorbehalten.

Dem PCT gehören aktuell 152 Mitgliedstaaten (VertragsstaatVertragsstaaten) an,3 so auch die Bundesrepublik Deutschland, die in Art. III IntPatÜG die Schnittstellen zu nationalen Vorschriften geregelt hat. Das EPÜ regelt Schnittstellen zum PCT durch Art. 150ff. EPÜ. Die PCT-VerfahrenVerfahrenPCT werden koordiniert durch die in Genf ansässige Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPOWIPO), dort konkret durch das Internationale BürointernationaleBüro.

In diesem Kapitel werden nur die Grundzüge des PCT dargestellt. Wesentliche Schritte des Verfahrens sind auch in Abb. 3 dargestellt. Für ausführliche Informationen sowie aktuelle Regelungen, wird auf die Internetseite der WIPO verwiesen.4

Das Verfahren nach dem PCT umfasst folgende Phasen, die jeweils die angegebenen Schritte enthalten:

 Kapitel I (s. Art. 3–30 PCT)Einreichung der Anmeldung, Recherche, Veröffentlichung von Anmeldung und Recherchenbericht;

 Kapitel II (s. Art. 31–42 PCT)Auf Antrag findet eine unverbindliche vorläufige internationale Prüfungvorläufige internationale Prüfung mit Erstellung eines Gutachtens über Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit stattAnwendbarkeitgewerbliche;

 NationalenationalePhase bzw. regionale Phasen (s. Vorschriften nationaler bzw. regionaler Ämter)Anschließende Verfahren zur Erteilung von Patenten (bzw. Eintragung von Gebrauchsmustern usw.) vor nationalen bzw. regionalen Patentbehörden.

§ 24 PCTPCTKapitel I Kapitel I

Internationale AnmeldunginternationaleAnmeldungen zum Schutz von Erfindungen umfassen u.a. solche für Patente und für Gebrauchsmuster1Gebrauchsmuster (Art. 2 ii) PCT). Nur derjenige, der die Staatsangehörigkeit eines VertragsstaatVertragsstaates oder in einem Vertragsstaat Sitz oder Wohnsitz hat, kann eine solche Anmeldung einreichen (Art. 9 PCT);2 und zwar beim nationalen Amt seines Sitzes oder seiner Staatsangehörigkeit, beim Internationalen Büro oder ggf. bei einer zwischenstaatlichen Organisation (Art. 10 PCT i.V.m. R 19.1 a), b) AOPCT). Somit kann ein Anmelder mit Sitz in Deutschland eine internationale Anmeldung einreichen beim DPMA (national geregelt durch Art. III § 1 IntPatÜG), beim EPA (s. Art. 151 EPÜ) sowie beim Internationalen Büro. Die Einreichung umfasst – die Erfüllung der notwendigen Formalitäten vorausgesetzt – grundsätzlich die Bestimmung aller Mitgliedsstaaten, für die der Vertrag am internationalen Anmeldedatum verbindlich ist (BestimmungsstaatenBestimmungsstaat) und zwar für alle nach PCT dort möglichen SchutzrechtSchutzrechtPCTsarten (R 4.9 a) i), ii) AOPCT). Für diese Bestimmungsstaaten hat die internationale Anmeldung die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit dem internationalen Anmeldedatum (Art. 11 Abs. 3 PCT).

Für eine internationale Anmeldung kann die PrioritätPriorität einer (oder mehrerer) früheren Anmeldung in Anspruch genommen werden, wobei grundsätzlich nach Art. 8 PCT das PrioritätPriorität-srechtsrecht nach Art. 4 PVÜPVÜ gilt. Die internationale Anmeldung kann auch Grundlage für die Inanspruchnahme von Prioritätsrechten sein (Art. 11 Abs. 4 PCT).

Für jede internationale Anmeldung wird gem. Art. 15 PCT eine RechercheRecherche zur Ermittlung des einschlägigen SdT durchgeführt und zwar von einer internationalen RechercheRecherche-behördebehördeBehördeRecherche-, die ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation sein kann (Art. 15ff. PCT). Für internationale Anmeldungen, die beim DPMA oder beim EPAEPA eingereicht werden, führt das EPA die Recherchen durch (Art. 16 Abs. 2 PCT i.V.m. Art. III § 3 IntPatÜG3 bzw. Art. 152 EPÜ). Auf Grundlage einer solchen Recherche werden ein RechercheRecherche-berichtnbericht und ein nicht bindender Bescheid zur Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit erstellt (R 43ff. AOPCT). Ein Dialog mit dem Anmelder im Rahmen der Erstellung dieses Bescheides erfolgt nicht.

Die internationale Anmeldung wird üblicherweise unverzüglich nach Ablauf von 18 Monate nach ihrem Zeitrang (Anmelde- bzw. frühester Prioritätstag) veröffentlicht. Mögliche VeröffentlichungsspracheVeröffentlichung-sspracheSpracheVeröffentlichungs-n der Anmeldung sind, abhängig von der Sprache bei ihrer Einreichung, deutsch, englisch, französisch (also die EPA-AmtssprachenAmtssprache) sowie arabisch, chinesisch, japanisch, koreanisch, portugiesisch, russisch oder spanisch. Der Recherchenbericht wird – in der Veröffentlichungssprache und auch in englischer Sprache – zusammen mit der Anmeldung veröffentlicht, sofern er vorliegt; sonst wird er zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Der oben genannte nicht bindende Bescheid hingegen wird nicht veröffentlicht (Art. 21 PCT, R 48 AOPCT). Er kann dennoch Dritten zur Kenntnis gelangen, jedoch frühestens 30 Monate nach dem Prioritätsdatum im Rahmen einer Einsichtnahme (R 44ter AOPCT).

Nach Art. 29 PCT sind die Schutzwirkungen der internationalen Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung grundsätzlich die gleichen wie bei der Veröffentlichung einer nationalen Anmeldung. Sofern die internationale Anmeldung in deutscher SpracheSprache veröffentlicht wird (und die Bundesrepublik Bestimmungsstaat ist), entsteht somit auch der EntschädigungsanspruchAnspruchEntschädigung gem. § 33 PatG. Andernfalls ist für einen solchen Anspruch zuvor die Veröffentlichung einer deutschsprachigen Übersetzung durch das DPMA erforderlich (Art. III § 8 Abs. 1, 2 IntPatÜG).

Kapitel I endet gem. Art. 22 PCT i.V.m. ergänzenden nationalen Vorschriften frühestens 30 Monate4 nach dem Zeitrang (PrioritätPriorität-sdatumsdatum). Bis zum 31. März 2002 galt dafür eine 20-Monatsfrist. Im Rahmen dieser Änderung des PCT besteht die Möglichkeit, dass Vertragsstaaten bzw. deren Ämter einen Vorbehalt gegen die neue 30-Monatsfrist erklären. Davon haben z.Zt. noch 3 Staaten Gebrauch gemacht. Für diese Staaten endet Kapitel I nach 20 bzw. 21 Monaten.5

Für die übrigen Bestimmungsstaaten ist das Ende von Kapitel I gleichzeitig auch das Ende des PCT-Verfahrens. Danach können dort nationale bzw. regionale Phasen eingeleitet werden, indem die hierfür notwendigen Formalitäten und Gebührenzahlungen rechtzeitig erledigt werden.

Für die Bestimmungsstaaten, die den genannten Vorbehalt erklärt haben, endet das PCT-Verfahren nach 20 bzw. 21 Monaten nur dann, wenn nicht bis zum Ablauf von 19 Monaten nach dem Prioritätsdatum ein Antrag auf vorläufige internationale Prüfung gestellt und somit Kapitel II (s.u.) eingeleitet wird.

§ 25 PCTPCTKapitel II Kapitel II

Der Anmelder kann eine vorläufige internationale Prüfungvorläufige internationale Prüfung betreffend Neuheit,1 erfinderische TätigkeitTätigkeiterfinderische und gewerbliche Anwendbarkeit beantragen (Art. 31ff. PCT), wodurch das sog. Kapitel II für vom Anmelder ausgewählte Staaten eingeleitet wird. Die Frist dafür beträgt (außer bei den oben in § 24 genannten 3 Staaten) maximal 22 Monate ab dem Zeitrang oder 3 Monate nachdem der Anmelder den Recherchenbericht und den nicht bindenden Bescheid (aus Kapitel I) erhalten hat, je nachdem welche Frist später abläuft (R 54bis AOPCT). Für internationale Anmeldungen, die beim DPMA oder beim EPA eingereicht wurden, ist das EPAEPA internationale PrüfungPrüfung-behördesbehördeBehördePrüfungs-.

Das Prüfungsverfahren ermöglicht dem Anmelder, die Unterlagen der Anmeldung anzupassen und mit der Prüfungsbehörde zu verkehren (Art. 34 Abs. 2 PCT). Das ist besonders in den Fällen entscheidend, in denen ein negativer Bescheid (nach Kapitel I) erstellt wurde und der Anmelder der Meinung ist, das Prüfungsverfahren könnte zu einem positiven Ergebnis führen.

Kapitel II endet üblicherweise 30 Monate2 nach dem Zeitrang der Anmeldung (Art. 39 Abs. 1 PCT) und kann analog zu Kapitel I zu nationalen/regionalen Phasen in den ausgewählten Staaten führen, sofern die notwendigen Formalitäten rechtzeitig eingeleitet werden.

§ 26 NationalenationaleVerfahren und regionale VerfahrenVerfahrenregionalesregionales Verfahren

Für die Erteilung von Patenten bzw. Eintragung von Gebrauchsmustern (oder sonstiger nach PCT vorgesehenen Rechte; s.o. § 24) auf Grundlage der internationalen Anmeldung sind die weiteren notwendigen Formalitäten (einschließlich Übersetzungen und Gebührenzahlungen) fristgerecht vorzunehmen. Das kann bei nationalenationaleBehörden PatentbehördenBehördePatent- (wie dem DPMA), aber auch gem. Art. 45 PCT bei regionalen Patentbehörden (wie dem EPA) erfolgen.

Das DPMA ist Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt, wenn die Bundesrepublik Deutschland für ein Patent und/oder für ein Gebrauchsmuster Bestimmungsstaat (Kapitel I) bzw. ausgewählter Staat (Kapitel II) ist (Art. II § 4 bzw. § 6 IntPatÜG). Zur Erteilung eines nationalen Patentes sind die Bestimmungen des PatG bzw. für die Eintragung eines Gebrauchsmusters sind diejenigen des Gebrauchsmustergesetzes anzuwenden. Das gilt auch für weiterführende Verfahren, wie insbesondere für Einspruchs-, Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren bzw. Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren (s.u. 5. Kapitel) und dergleichen.

Analog gilt das für die Fälle, bei denen das EPA Bestimmungsamt bzw. ausgewähltes Amt ist (Art. 153 EPÜ). Die wirksame Einleitung einer regionalen Phase über das EPA führt zum sog. EURO-PCT VerfahrenVerfahrenEURO-PCT, in dem die Regelungen des EPÜ anzuwenden sind. Im Falle einer Patenterteilung durch das EPA ist eine anschließende Nationalisierung für die EPÜ-Bestimmungsstaaten einzuleiten, in denen das Patent Wirkung erlangen soll (s.o. 3. Kapitel).

Recht des geistigen Eigentums

Подняться наверх