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§ 23 Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent) I. Allgemeines

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Es wird seit vielen Jahren versucht, für die EU ein gemeinsames PatentsystemEinheitspatent zu schaffen, das durch ein einheitliches Verfahren und mit nur geringem Übersetzungsaufwand einen EU-weiten Schutz ermöglicht und vergleichbar ist mit dem System der Unionsmarke bzw. des Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Ein solches Patentsystem würde sich von dem o.g. europäischen Bündelpatent (gem. EPÜ) also insbesondere dadurch unterscheiden, dass es nach Erteilung nicht wie ein Bündel in einzelne Patente der Mitgliedsstaaten, deren Anzahl der Patentanmelder bzw. -inhaber bestimmen kann, zerfällt, sondern einheitliche Wirkung in (möglichst) allen EU-Staaten hat. Das Einheitspatent soll Nutzern neben den klassischen nationalen Patenten (nach PatG, … ) und europäischen Patenten (nach EPÜ) eine weitere Option bieten. Ein solches Einheitspatent findet jedoch bisher1 noch keine Anwendung.

In den Jahren 2012 und 2013 haben die Mitgliedsstaaten und das Europäische Parlament einem „Patent-Paket“ zugestimmt, das den Grundstein legt für die Einführung eines einheitlichen Patentschutzes in der EU. Dieses Patent-Paket besteht aus zwei Verordnungen, die das Einheitspatent betreffen2 sowie einem internationalen Abkommen, das ein einheitliches Patentgericht betrifft und kurz EPGÜEPGÜ3 genannt wird. Das Patent-Paket wird im Wege der verstärkten Zusammenarbeit zwischen 26 Mitgliedsstaaten umgesetzt wird, wobei zuletzt Italien im September 2015 dazu kam. Momentan sind alle EU-Mitgliedsstaaten außer Kroatien und Spanien beteiligt.4

Die Verordnungen traten – gem. ihrer Art. 18 Abs. 1 bzw. Art. 7 Abs. 1 – am 20.1.2013 in Kraft. Sie gelten jedoch erst ab dem Tag, an dem das EPGÜEinheitliches Patentgericht in Kraft tritt,5 was bisher noch nicht der Fall ist.

Gegen das Patent-Paket gab es eine erste Klage von Italien und Spanien, die im April 2013 vom EuGH abgewiesen wurde. Zwei weitere Klagen von Spanien gegen die o.g. Verordnungen, die im März 2013 beim EuGH eingereicht wurden, wurden im Mai 2015 abgewiesen6.

Für das Inkrafttreten des EPGÜ ist in dessen Präambel festgelegt, dass es am 1. Januar 2014 in Kraft treten sollte (was nicht geschah) oder aber am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der 13. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, wobei auch diejenigen von Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich vorliegen müssen (weil es dort im Jahr 2012 die meisten gültigen europäischen Patente gab).

Bisher liegen zwar die Ratifikationsurkunden von 16 Staaten (zuletzt von dem Vereinigten Königreich am 26.04.2018) vor, es fehlt jedoch insbesondere noch die Ratifikationsurkunde von Deutschland.7 Im Rahmen der deutschen Ratifizierung bzw. der zugehörigen Umsetzungsgesetzgebung stellt sich die Lage momentan folgendermaßen dar: Im März 2017 stimmten der Bundestag und auch der Bundesrat dem Regierungsentwurf zu. Gegen die Umsetzungsgesetzgebung wurde jedoch Verfassungsbeschwerde eingelegt und im Eilverfahren ein Aussetzungsantrag gestellt. Ein Termin für die Entscheidung im Eilverfahren hat das BVerfG nicht genannt.8

Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass in einem Referendum des Vereinigten Königsreichs im Juni 2016 eine knappe Mehrheit der Wähler sich für einen Austritt des Vereinigten Königsreichs aus der EU – üblicherweise auch kurz „BrexitBrexit“ genannt – entschieden hat. Die britische Premierministerin leitete den Austrittsprozess gem. Art. 50 EUV am 29.3.2017 rechtlich wirksam in die Wege, so dass das Land die EU voraussichtlich am 29.3.2019 verlassen werde. Momentan verlaufen die Brexit-Verhandlungen schwierig. Optimistische Meinungen gehen davon aus, dass das Einheitspatent im Laufe des Jahres 2018 starten wird.9 Realistischerweise10 ist jedoch wohl davon auszugehen, dass das EPGÜ in nächster Zeit nicht Inkrafttreten wird, zumal eine der Abteilungen der Zentralkammer des Gerichts erster Instanz in London sein soll (s. Art. 7 EPGÜ).

Da es somit noch nicht absehbar ist, wann das Einheitspatent zur Anwendung kommt, wird im Folgenden auch nur recht kurz darauf eingegangen.

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