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§ 21 BeschwerdeBeschwerde
ОглавлениеSofern einer form- und fristFristBeschwerde-gerecht eingelegten Beschwerde durch die Stelle, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, nicht abgeholfen wird, entscheidet darüber eine der BeschwerdekammernBeschwerde-kammer des EPA (Art. 21, 106ff. EPÜ).
Die Große BeschwerdekammerGroße Beschwerdekammer ist zuständig für Entscheidungen über Rechtsfragen, die ihr von den Beschwerdekammern vorgelegt werden, für die Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen, die ihr der Präsident des EPA vorlegt und für Entscheidungen über Anträge, auf Überprüfung von Beschwerdekammerentscheidungen (Art. 22. 112, 112 a EPÜ).