Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 160

§ 19 EuropäischeuropäischAnmeldunge Patentanmeldungen bis zur Veröffentlichung

Оглавление

Jede natürliche oder juristische Person und jede einer juristischen Person gleichgestellte Gesellschaft kann, ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit und Wohnsitz oder Sitz, die Erteilung eines europäischen Patents beantragen (Art. 58 EPÜ). Mit der Patentanmeldung sind die VertragsstaatVertragsstaaten1 zu benennen, für die das Patent erteilt werden soll. Sie kann nach Art. 75 Abs. 1 EPÜ beim EPAEPA oder bei einer zugelassenen nationalen BehördeBehördeBehördenationale, wie dem DPMA oder auch bei einem Patentinformationszentrum2 (nach Art. II § 4 Abs. 1 IntPatÜG), eingereicht werden. Die Anmeldung kann grundsätzlich in jeder Sprache eingereicht werden. Es ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich dabei um eine der drei AmtsspracheAmtssprachen des EPA handelt, nämlich Deutsch, Englisch oder Französisch, oder um eine andere Sprache. Wenn die europäische Patentanmeldung in einer Nicht-Amtssprache eingereicht wird, ist sie fristgerecht in eine (beliebige) der drei Amtssprachen des EPA zu übersetzen. Diejenige Amtssprache, in der die Patentanmeldung eingereicht oder übersetzt wird, ist in allen Verfahren vor dem EPA als VerfahrensspracheVerfahren-ssprache zu verwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist (Art. 14 Abs. 1–3 EPÜ i.V.m. R. 6 Abs. 1 AOEPÜ). In der Verfahrenssprache werden die europäische Patentanmeldung und die europäische Patentschrift veröffentlicht (Art. 14 Abs. 5, 6 EPÜ). Durch die Verfahrenssprache wird außerdem die verbindliche Fassung von Patentanmeldung und Patent nach Art. 70 EPÜ bestimmt.

Auf die Anmeldung folgen die EingangsprüfungPrüfungEingangs- und die FormalprüfungPrüfungFormal- und es wird ein RechercheRecherche-berichtnbericht erstellt (Art. 90, 92 EPÜ). Liegt dieser rechtzeitig vor, wird er zusammen mit der Patentanmeldung veröffentlicht (Art. 93 EPÜ i.V.m.R. 68 Abs. 1 AOEPÜ).

Durch die Veröffentlichung gewährt die Patentanmeldung dem Anmelder grundsätzlich denselben Schutz wie ein erteiltes Patent (Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 64 EPÜ). Dieser kann von den Vertragsstaaten jedoch nach Art. 67 Abs. 2 eingeschränkt werden. Davon hat die Bundesrepublik – wie auch andere Vertragsstaaten3 – Gebrauch gemacht, so dass nach Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG eine veröffentliche europäische Patentanmeldung lediglich einen vorläufigen Schutz mit einstweiligen Entschädigungsanspruch gem. § 33 Abs. 1 PatG gewährt. Dieser Schutz steht dem Anmelder jedoch erst von dem Tag an zu, an dem eine von ihm eingereichte deutsche Übersetzung der Patentansprüche vom DPMA Spracheveröffentlicht worden ist oder der Anmelder eine solche Übersetzung dem Benutzer der Erfindung übermittelt hat (Art. II § 1 Abs. 2 IntPatÜG).

Recht des geistigen Eigentums

Подняться наверх