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II. Lizenz

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LizenzEine Lizenz i.S.v. § 15 Abs. 2 PatG ist im Kern die Erlaubnis, die technische LehreLehre, die Gegenstand eines SchutzrechtSchutzrechtLizenzs ist oder werden soll, in bestimmtem Umfang rechtmäßig zu benutzen. Eine Lizenz kann durch formlosen Vertrag erteilt werden.1 Inwiefern sich ein solcher Vertrag einem der im BGB geregelten Vertragstypen zurechnen lässt, ist umstritten. Üblicherweise2 wird er als Vertrag eigener Art angesehen.

Es wird zunächst unterschieden zwischen

 „nicht ausschließlichenLizenznicht ausschließliche“ Lizenzen, die auch „einfacheLizenzeinfache“ Lizenzen genannt werden und

 „ausschließlichenLizenzausschließliche“ Lizenzen.

Bei einer einfachen Lizenz verzichtet der PatentinhaberPatent-inhaber (oder zukünftige Patentinhaber) auf die AusschließlichkeitAusschließlichkeitsrecht nach § 9 PatG zugunsten des Lizenznehmers. Der Lizenzgeber kann die geschützte Erfindung aber weiter für sich benutzen, er kann auch zusätzliche Lizenzen erteilen oder nach Patenterteilung anderen Personen weiterhin die Benutzung verbieten. Die ausschließliche Lizenz hingegen bewirkt, dass der Lizenzgeber keine weiteren Lizenzen vergeben und auch die geschützte Erfindung nicht selber nutzen darf, soweit die ausschließliche Lizenz reicht. Einfache und ausschließliche Lizenzen können jedoch unterschiedliche Beschränkungen enthalten, wie bezüglich:

 zeitlicher Dauer (ZeitlizenzLizenzZeit-);

 räumlicher Wirkung (GebietslizenzLizenzGebiets-);

 sachlicher SchutzbereichSchutzbereichSchutzbereichsachlicher (z.B. bestimmte Ausführungsform);

 BenutzungsartenBenutzung-sarten (z.B. Herstellung, Vertrieb).

Ein Lizenzvertrag kann auch das Recht enthalten, dass der Lizenznehmer UnterlizenzUnterlizenzLizenzUnter-en an weitere Dritte vergeben darf, die dadurch entsprechend befugt werden, die geschützte Erfindung zu nutzen. Ein solches Recht zur Unterlizenzierung ist in ausschließlichen Lizenzen implizit enthalten, sofern sich aus dem zugehörigen Vertrag nichts anderes ergibt.

Sowohl für einfache als auch für ausschließliche Lizenzen gilt der „SukzessionsschutzSukzessionsschutzLizenzSukzessionsschutz“,3 wonach ein Rechtsübergang der Erfindung oder die Erteilung von weiteren Lizenzen solche Lizenzen nicht berührt, die Dritten vorher erteilt worden sind (§ 15 Abs. 3 PatG).

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