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I. Persönlicher Anwendungsbereichpersönlich-er Anwendungsbereich

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Die Vorschriften, die die Arbeitnehmer im privaten Dienst betreffen, bilden die Basis. Darauf aufbauend werden Besonderheiten für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sowie für Beamte und Soldaten in den §§ 40ff. ArbEG geregelt. Arbeitnehmer gem. ArbEG ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages oder eines diesem gleichgestellten Rechtsverhältnisses im Dienst eines anderen (d.h. in persönlich abhängiger Stellung) zur Arbeit verpflichtet ist1 und dessen ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis deutschem Recht untersteht.2 Darunter fallen sowohl Arbeiter als auch Angestellte einschließlich Auszubildender, Praktikanten und leitende Angestellte. Arbeitnehmer in diesem Sinne sind jedoch nicht:3

 OrganOrgan juristischer Persone juristischer Personen oder deren Mitglieder mangels arbeitsrechtlicher Weisungsgebundenheit, wie Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer;

 PensionärPensionäre sowie

 FreiefreieMitarbeiter Mitarbeiter.

Für Erfindungen von Beschäftigten an einer HochschuleHochschule gelten besondere Bedingungen, die sich aus § 42 ArbEG ergeben. Der Begriff der Hochschule bestimmt sich nach § 1 Hochschulrahmengesetz und umfasst Universitäten, Fachhochschulen, Kunsthochschulen usw. Beschäftigte sind alle dortigen Bediensteten, wie Arbeiter, Angestellte und Beamte, sowohl im wissenschaftlichen Bereich als auch in der allgemeinen Verwaltung, und auch wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte usw. Nicht einbezogen sind jedoch solche Personen, bei denen ein Beschäftigungsverhältnis fehlt, wie bei Studenten, Gastdozenten und Lehrbeauftragten.4

Recht des geistigen Eigentums

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